Full text: Lehrbuch der Staatskunde der vornehmsten europäischen Staaten

Buͤrgerliche Verfassung. 335 
Zweyter Abschnitt. 
Buͤrgerliche Verfassung. 
Quellen; Abh des Graf v. Albon 22 S.128. 
Oescription de lealie p la licbard, und P. 
Gianone Gesch. von dem K. R. Neapel. Leipz. 
17584 4. Th. 
9. 5. 
Die Regierungsform ist nicht ganz Regier. 
ner monarchisch Form. 
Das Koͤnigr. Neapolis snn ein Lehen 
von dem paͤbstlichen Stuhle, und der Koͤnig er⸗ 
kennt die Lehengerechtsame desselben an durch eine 
—IIIee 
11,543 Seudi, welches aber auch die ein⸗ 
zigen Folgen dieser Ceremonse sind 
Die Gewalt des Koͤnigs ist zwar sehr gros, 
aber die Staͤnde haben doch das Recht, sich 
alle 2 Jahr zu versammlen, und uͤber ein Don 
Gratuit, das sie dem Koͤnige geben zu be⸗ 
rathschlagen. Man nennt diese Versammlung 
Parlement und der Adel und die Buͤrger sen⸗ 
den dazu ihre Deputirten, die Praͤlaten aber 
nur in so ferne als sie Baronen sind Außer⸗ 
dem muͤssen die kͤnigl Ediete in der Versamm ⸗ 
lung des Adels und des Buͤrgerstandes zu Nea⸗ 
pel registrirt weden. Diese Versammlung be⸗ 
stehet aus den 5 Seggi, worin der neapolita⸗ 
nische Stamadel getheilt ist, und aus dem Seg⸗ 
gio des Buͤrgerstandes der Stadt Neapel an 
deren
	        
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