Zunftwesen.
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Stadtherr oder dessen Vogt von ihnen wie von Leibeigenen und
Hörigen auf dem Lande das beste Stück des Nachlasses von
Hausrat, Vieh oder Kleidung aus der Erbmasse entnehmen durfte.
Doch schon im 11. Jarhnndert werden kaiserliche Städte von
diesen Lasten durch kaiserliche Gu ade abriefe befreit,
da sie als Verteidiger bedrängter Kaiser, wie z.B. die Worrn-
f e r unter Heinrich IV., die Erkenntlichkeit derselben gewinnen.
So erhält auch Spei er von Heinrich Y. einen Gnadenbrief,
der die gegenwärtigen oder zukünftigen hörigen Stadtbewohner,
mögen sie kommen, woher sie wollen, von dem Rechte des Best-
hanptes befreit, und einen andern, der die Stadt in Anerkennung
standhafter Treu von Zöllen (z. B. Pfeffer, den die Handels¬
schiffe abgeben mußten), Baunpfennig (Strafgeld), Schatzpfennig
(Vermögenssteuer) von Naturalverpflegnngs - und Transport¬
pflicht frei macht und der Stadt Gerichts- und Münzrecht ver¬
bürgt. Diesem Beispiel folgten viele andere nicht bloß von Seiten
der Kaiser, sondern auch von geistlichen und weltlichen
Stadtherren, und wo dies nicht freiwillig geschah, wurde es
von den erstarkenden Städten ertrotzt.
2. Zunftwesen der Handwerker.
An Stelle der vielen kleinen Verkaufsbuden, die feit dem
9. und 10. Jahrhundert cm die Kirchen, besonders an Wallfahrts¬
orten, sowie an Hofburgen sich anschlössen und der zuströmeudeu
Menge nicht nur Reliquien und Heiligenbilder, sondern auch
Gegenstände der Leibesnahrung und Bekleidung feil boten, traten
zunächst leicht aus Holz errichtete Hallen, bald aber in reichen
Städten solide, mit Geschmack aus festen Steinen erbaute, meist
gewölbte Kauf- oder Gilde hallen, Legehäuser, Lauben;
sie waren um so mehr Bedürfnis, weil in den älteren Städten
die Zahl namentlich der geräumigen Häuser gering war. In
den einzelnen Abschlägen derselben schlug der kleine Gewerbtrei-
bende seine „Bänke" auf, so daß die Läden oder Bänke der
gleichartigen^Waaren neben einander in einer gemeinschaftlichen
Halle ihre Stelle fanden; es entstanden Brotbänke, Fleischbänke,
Wein ^ und Bierbänke, Leder - und Schuhbäuke. Diese
Sänke wurden bald in den Familien der Inhaber erblich,
sowohl nach dem Herkommen, das zum Erbrecht führte, als auch
gegen Geldzahlung der Gewerbsgenoffeu an die Obrigkeit, welche
diesen das Recht durch Verbriefung sicherte; so in Köln am Ende
des 12., in Breslau am Anfange des 14. Jahrhunderts. Früh-
Zeitig hatten die Fleischer einen V e r e in i g nn g s p u n k t in
§o ff mann, Weltgeschichte II. 17