fullscreen: Das Mittelalter (Band 2)

Zunftwesen. 
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Stadtherr oder dessen Vogt von ihnen wie von Leibeigenen und 
Hörigen auf dem Lande das beste Stück des Nachlasses von 
Hausrat, Vieh oder Kleidung aus der Erbmasse entnehmen durfte. 
Doch schon im 11. Jarhnndert werden kaiserliche Städte von 
diesen Lasten durch kaiserliche Gu ade abriefe befreit, 
da sie als Verteidiger bedrängter Kaiser, wie z.B. die Worrn- 
f e r unter Heinrich IV., die Erkenntlichkeit derselben gewinnen. 
So erhält auch Spei er von Heinrich Y. einen Gnadenbrief, 
der die gegenwärtigen oder zukünftigen hörigen Stadtbewohner, 
mögen sie kommen, woher sie wollen, von dem Rechte des Best- 
hanptes befreit, und einen andern, der die Stadt in Anerkennung 
standhafter Treu von Zöllen (z. B. Pfeffer, den die Handels¬ 
schiffe abgeben mußten), Baunpfennig (Strafgeld), Schatzpfennig 
(Vermögenssteuer) von Naturalverpflegnngs - und Transport¬ 
pflicht frei macht und der Stadt Gerichts- und Münzrecht ver¬ 
bürgt. Diesem Beispiel folgten viele andere nicht bloß von Seiten 
der Kaiser, sondern auch von geistlichen und weltlichen 
Stadtherren, und wo dies nicht freiwillig geschah, wurde es 
von den erstarkenden Städten ertrotzt. 
2. Zunftwesen der Handwerker. 
An Stelle der vielen kleinen Verkaufsbuden, die feit dem 
9. und 10. Jahrhundert cm die Kirchen, besonders an Wallfahrts¬ 
orten, sowie an Hofburgen sich anschlössen und der zuströmeudeu 
Menge nicht nur Reliquien und Heiligenbilder, sondern auch 
Gegenstände der Leibesnahrung und Bekleidung feil boten, traten 
zunächst leicht aus Holz errichtete Hallen, bald aber in reichen 
Städten solide, mit Geschmack aus festen Steinen erbaute, meist 
gewölbte Kauf- oder Gilde hallen, Legehäuser, Lauben; 
sie waren um so mehr Bedürfnis, weil in den älteren Städten 
die Zahl namentlich der geräumigen Häuser gering war. In 
den einzelnen Abschlägen derselben schlug der kleine Gewerbtrei- 
bende seine „Bänke" auf, so daß die Läden oder Bänke der 
gleichartigen^Waaren neben einander in einer gemeinschaftlichen 
Halle ihre Stelle fanden; es entstanden Brotbänke, Fleischbänke, 
Wein ^ und Bierbänke, Leder - und Schuhbäuke. Diese 
Sänke wurden bald in den Familien der Inhaber erblich, 
sowohl nach dem Herkommen, das zum Erbrecht führte, als auch 
gegen Geldzahlung der Gewerbsgenoffeu an die Obrigkeit, welche 
diesen das Recht durch Verbriefung sicherte; so in Köln am Ende 
des 12., in Breslau am Anfange des 14. Jahrhunderts. Früh- 
Zeitig hatten die Fleischer einen V e r e in i g nn g s p u n k t in 
§o ff mann, Weltgeschichte II. 17
	        
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