— 369 —
werden, wie wichtig es für das Glück der zu lange erregten Nation ist, daß
diese Wahrheiten in Zukunft aus die menschlichen Schicksale den ganzen Einfluß
ausüben, der ihnen zukommt, werden in diese heilige Allianz bereitwilligst und
wohlwollend aufgenommen werden.
Dreifach gegeben und gezeichnet zu Paris im Jahre des Heils 1815 den
14./26. September. Franz. Friedrich Wilhelm. Alexander.
34. Verordnung über die Einrichtung von Landständen
in Preußen.
Förster a. a. O. III. S. 723.
Die Geschichte des Preußischen Staates zeigt zwar, daß der wohltätige
Zustand bürgerlicher Freiheit und die Dauer einer gerechten, auf Ordnung
begründeten Verwaltung in den Eigenschaften der Regenten und in ihrer Ein-
tracht mit dem Volke bisher die Sicherheit fanden, die sich bei der Unvoll-
kommenheit und dem Übelstande menschlicher Einrichtungen erreichen läßt.
Damit sie jedoch fester begründet, der preußischen Nation ein Pfand Unfers
Vertrauens gegeben und der Nachkommenschaft die Grundsätze, nach denen
Unsre Vorsahren und Wir selbst die Regieruug Uusers Reiches mit ernstlicher
Vorsorge für das Glück Unsrer Untertanen geführt haben, treu überliefert und
vermittelst einer schriftlichen Urkunde als Verfassung des preußischen Reichs
dauerhaft bewahrt werden, haben Wir nachstehendes beschlossen:
§ 1. Es soll eine Repräsentation des Volkes gebildet werden.
§ 2. Zu diesem Zwecke sind:
a. die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit
noch vorhanden sind, herzustellen und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß
einzurichten;
b. wo gegenwärtig keine Provinzialstände versammelt sind, sie anzuordnen.
§ 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landes-
rePräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
§ 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Be-
ratung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, die die persönlichen Eigentums-
rechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerung betreffen.
§ 5. Es ist ohne Zeitverlust in Berlin eine Kommission niederzusetzen, die
aus einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinz bestehen soll.
§ 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen:
a. mit der Organisation der Landstände,
b. mit der Organisation der Landesrepräsentanten,
c. mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den ausgestellten
Grundsätzen.
§ 7- Sie soll am 1. September d. I. zusammentreten.
. § Unser Ttaatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be-
auftragt und hat Uns die Arbeiten der Kommission demnächst vorzulegen. Er
ernennt ihre Mitglieder und führt dann den Vorsitz, ist aber befugt, in Ver¬
hinderungsfällen einen Stellvertreter für sich zu bestellen.
Urkundlich unter Unsrer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrncktem
königlichen Jnsiegel.
Wien, den 22. Mai 1815. Friedrich Wilhelm.
Quellen-Lesebuch. 9A \