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Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit
zur Pflicht gemacht werden.
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Be-
kanntmachuug des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen oder nicht
autorisierten Verbindungen geblieben oder in solche getreten sind, bei keinem
öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.
§ 4. Kein Studierender, der durch einen von dem Regierungs-Bevoll-
mächtigten bestätigten oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines ata*
demischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um
einem solchen Beschlüsse zu entgehen, sich von der Universität entfernt hat, soll
auf einer andern Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studierender ohne
ein befriedigendes Zeugnis seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlassenen
Universität aufgenommen werden.
b. Gegen d[en Mißbrauch der Presse.
W eil a. a. O. ©. 41.
§ 1. So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird,
dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen,
desgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind, in keinem
deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der
Landesbehörden zum Druck befördert werden.
Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen gehören,
werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Ge-
setzen behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate
Anlaß zur Klage geben, so soll diese Klage im Namen der Regierung, an
die sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden
Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift er¬
ledigt werden.
§ 4. Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden,
mithin für sämtliche unter der Hauptbestimmung des § 1 begriffenen Druck¬
schriften, insofern dadurch die Würde oder Sicherheit andrer Bundesstaaten
verletzt, ihre Verfassung oder Verwaltung angegriffen wird, nicht nur den
unmittelbar Beleidigten, fondern auch der Gesamtheit des Bundes vereint-
wortlich.
§ 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mögen unter
den Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, müssen mit dem
Namen des Verlegers und, insofern sie zur Klasse der Zeitungen oder Zeit¬
schriften gehören, auch mit dem Namen des Redakteurs versehen sein. Druck¬
schriften, bei denen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem
Bundesstaate in Umlauf gesetzt werden und müssen, wenn solches heimlicher-
weise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch deren
Verbreiter nach Beschaffenheit der Umstände zu angemessener Geld- oder Ge-
fängnisstrase verurteilt werden.
c. Maßregeln gegen demagogische Verbindungen.
... Juris confoederationis Oermanicae. Frankfurt a. M. 1858
vis loby. Bd. JUL, S. 99.
Art. 1. Innerhalb 14 Tagen, von der Fassung gegenwärtigen Beschlusses
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