— 448 —
3. Auf welche Weise beteiligt sich die ganze Schulgemeinde an
der Verwaltung der Gemeindeschule?
In welcher Weise beteiligt sich die Landesregierung an der
Schulverwaltung?
Ausgaben.
Schreib' auf: Welche Schulen sind in unserer Stadt?
Erkläre: Rettungshaus, Taubstummenanstalt, Blindenanstalt,
Waisenhaus, Jdiotenanstalt, Gymnasium, Realschule, Universität,
Irrenanstalt, Museum.
144* Die Kreisgerneinde.
i.
II. Was in unserer „Deutschen Geschichte" unter der Über¬
schrift „Die Kreisgemeinde" steht, soll den kleinsten politischen,
bezw. staatlichen Verband darstellen; wir haben uns dabei, um
ein konkretes Beispiel zu haben, an preußische Verhältnisse an¬
gelehnt; in außerpreußischen Gebieten muß selbstverständlich das
dort Gültige an die Stelle des hier Gebotenen treten. Auch
in Preußen sind die in der „Deutschen Geschichte" beschriebenen
Einrichtungen in den verschiedenen Landesteilen verschieden; sie
sind überall durch die „Kreisordnung" geordnet. Die Kreis¬
ordnungen sind Gesetze, die für jede Provinz die Verwaltung der
Kreise ordnen. Dazu kommt dann noch das „Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung" vom 30. Juli 1883" und das
„ Gesetz über -die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs¬
gerichtsbehörden" vom 1. August 1883 (beide zusammen in Text¬
ausgabe 1,20 Mk.).
Im Königreich Preußen bilden mehrere Kreise einen Regie¬
rungsbezirk; in preußischen Schulen wird deshalb nach Behand¬
lung des Kreises auch der Regierungsbezirk als staatliches Ver¬
waltungsgebiet betrachtet. Der Stoff der Belehrung wird dem
„Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung" entnommen.
Der zweite Abschnitt dieses Gesetzes handelt von den Bezirks¬
behörden.
Ebenso ist in preußischen Schulen die Provinz als Staats¬
körper zu betrachten. Den Stoff zu diesen Betrachtungen bieten
unsere Ergänzungshefte. Die Quellen zu dem betreffenden Kapitel
im Ergänzungshefte bilden 1. die Provinzialordnung für die be-