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3. Auf welche Weise beteiligt sich die ganze Schulgemeinde an 
der Verwaltung der Gemeindeschule? 
In welcher Weise beteiligt sich die Landesregierung an der 
Schulverwaltung? 
Ausgaben. 
Schreib' auf: Welche Schulen sind in unserer Stadt? 
Erkläre: Rettungshaus, Taubstummenanstalt, Blindenanstalt, 
Waisenhaus, Jdiotenanstalt, Gymnasium, Realschule, Universität, 
Irrenanstalt, Museum. 
144* Die Kreisgerneinde. 
i. 
II. Was in unserer „Deutschen Geschichte" unter der Über¬ 
schrift „Die Kreisgemeinde" steht, soll den kleinsten politischen, 
bezw. staatlichen Verband darstellen; wir haben uns dabei, um 
ein konkretes Beispiel zu haben, an preußische Verhältnisse an¬ 
gelehnt; in außerpreußischen Gebieten muß selbstverständlich das 
dort Gültige an die Stelle des hier Gebotenen treten. Auch 
in Preußen sind die in der „Deutschen Geschichte" beschriebenen 
Einrichtungen in den verschiedenen Landesteilen verschieden; sie 
sind überall durch die „Kreisordnung" geordnet. Die Kreis¬ 
ordnungen sind Gesetze, die für jede Provinz die Verwaltung der 
Kreise ordnen. Dazu kommt dann noch das „Gesetz über die 
allgemeine Landesverwaltung" vom 30. Juli 1883" und das 
„ Gesetz über -die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs¬ 
gerichtsbehörden" vom 1. August 1883 (beide zusammen in Text¬ 
ausgabe 1,20 Mk.). 
Im Königreich Preußen bilden mehrere Kreise einen Regie¬ 
rungsbezirk; in preußischen Schulen wird deshalb nach Behand¬ 
lung des Kreises auch der Regierungsbezirk als staatliches Ver¬ 
waltungsgebiet betrachtet. Der Stoff der Belehrung wird dem 
„Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung" entnommen. 
Der zweite Abschnitt dieses Gesetzes handelt von den Bezirks¬ 
behörden. 
Ebenso ist in preußischen Schulen die Provinz als Staats¬ 
körper zu betrachten. Den Stoff zu diesen Betrachtungen bieten 
unsere Ergänzungshefte. Die Quellen zu dem betreffenden Kapitel 
im Ergänzungshefte bilden 1. die Provinzialordnung für die be-
	        
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