52 Brandenburgisch-Preußische Geschichte.
Fleiß, Pflichttreue und Freudigkeit. Friedrich Wilhelm berief 1804 Thaer
nach Brandenburg, wo dieser auf dem Gute Möglin eine Musteranstalt ins
Leben rief und eine landwirtschaftliche Lehranstalt gründete. Von jetzt ab
ging ein Zug der Selbständigkeit durch die Bauernwirtschaft, die Bauern er-
stärkten wirtschaftlich, sie zeigten eine zunehmende Gesundung.
Die Ganz anders war die Wirkung bei den nicht regulierten Bauern. Bis
Insten, -^g toaren 45 ooo Bauern reguliert worden, nach 1848 auffälligerweise trotz
der wohltätigen Gesetze Friedrich Wilhelms IV. bloß 15 000. Vielen, die
reguliert worden waren, war die Befreiung nicht bekommen. Ihre Wirtschaft-
liche Lage wurde schlimmer, als sie es früher gewesen war. Sie traten als
Tagelöhner und Landarbeiter (Insten) bei den freien Bauern und Grund-
Herren in Arbeit. Diese waren durch die Aufhebung der Untertänigkeit in
große Not geraten. Es fehlte ihnen sowohl an Arbeitern, wie an Vieh und
Gerätschaften, an Arbeiterwohnungen, Ställen usw. Sie waren eigentlich
von den Reformern ganz vergessen worden, mußten sich selbst helfen und
schufen so die Einrichtung der heutigen Insten oder Häusler.
5. Andere Gesetze. Ein weiterer Schritt in der Landeskultur-Gesetz-
Auf- gebung war das Gesetz vom Jahre 1821, das die Aufteilung der Gemeinde-
Gemein-" l änd er ei en und Gemeinnutzungen anordnete. Während bisher alle
Nutzungen. Gemeindeangehörigen, auch die Insten, an der Nutznießung der Allmende
Anteil hatten, war aber nur ein Teil derselben an der Teilung berechtigt; die
andern gingen leer aus. Für sie hatte also die Gemeinheitsteilung merkliche
Nachteile.
Ihnen zu helfen, wurden unter Kaiser Wilhelm II. in den Jahren 1890
Kentern und 1891 die Gesetze über die Bildung von Rentengütern erlassen. Von
8üter- Staats wegen werden Ländermassen aufgekauft, geteilt und gegen Rente
an die Insten verteilt. Hierdurch werden diese zu kleinen Eigentümern und
sind somit nicht mehr der Willkür ihrer Gutsherren überlassen.
Die Hardenbergsche Bauernbefreiung war keine vollständige; sie erstrebte
bloß eine persönliche Freiheit. Darin ist ihr die Bauernpolitik unter den spätem
Hohenzollern-Königen weit überlegen, da sie neben der persönlichen auch
die wirtschaftliche Freiheit im Auge hatte.
6. Die Städteordnung vom 19. November 1808.
1. Bisherige Zustände. Seit dem Dreißigjährigen Kriege herrschten in
den Städten verrottete Zustände. Der Große Kurfürst griff daher mit starker
Die Hand ein und brachte die städtische Verwaltung unter den militärischen Ein-
?n?er fluß des Gouverneurs. Ursprünglich war das stehende Heer noch nicht in
wWäri- foen Städten untergebracht; erst 1684 wurde die Infanterie und 1714 die
Einfluß. Kavallerie in die Städte verlegt, und feit dieser Zeit hing das Wohl und Wehe
der Städtebewohner mit dem des Militärs eng zusammen. Entstand zwischen
beiden ein Widerstreit, so entschied der Gouverneur stets zugunsten des letztern.