fullscreen: Evangelisches Religionsbuch

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VI. Kirchenverfassung. 
berechtigung?) der vier rezipierten, d. i. im Lande gesetzlich an— 
erkannten Kirchen einander gegenüber, und einer jeden Kirche 
wieder für sich die volle Autonomie,“) d. i. das Recht, ihre 
innern Angelegenheiten selbständig zu ordnen, unwiderruflich für 
alle Zeiten zugesichert. 
5. Siebenbürgen unter Als das Fürstentum Siebenbürgen sich frei— 
onn haustsrrenn willig unter das Haus Oesterreich stellie, wurde 
gesetze. n in den hierauf bezüglichen Verhandlungen und 
Staatsverträgen mit besonderem Nachdruck die Religiousfreiheit 
gesichert. In dem fortan ein Grundgesetz bildenden Leopoldinischen 
Diplom vom Jahre 1690 bestimmen die drei ersten Artikel 
Folgendes: 
Artikel 1. „In Angelegenheiten der daselbst (in Siebenbürgen) 
rezipierten Religionen, Kirchen, Schulen, Pfarreien ..., als wie 
sie jetzt dort bestehen, soll nichts geändert werden, und kein von 
irgend einer Seite sich dagegen erhebender Widerspruch soll jemals 
Geltung haben. 
Artikel 2. „Wir bestätigen alle von den ungarischen Königen 
und den siebenbürgischen Fürsten an irgend eine Kirchengemeinde, 
Pfarrei oder Schule der rezipierten Religionen gemachten Schenkungen, 
Verleihungen, Privilegien ... Zehnten, kurzum Benefizien und 
Güter aller Art.“ 
Artikel 3. „Die Approbaten und Kompilaten .. und das 
Munizipalrecht der sächsischen Nation bestätigen wir und erklären, 
daß fie in „unverletzlicher Kraft“ werden gehalten werden.“ 
*) Approb. Teil J. Tit. J. Artikel 2. Den vier rezipierten Religionen, 
nämlich der evangelisch-reformierten (insgemein calvinischen), der lutherischen 
oder der des Angsburger Bekenntnisses, der röm.katholischen, der unitarischen 
oder antitrinitarischen, soll die freie Uebung in den nach den Reichskonstitu— 
tionen üblichen Orten auch künftighin gestattet werden. 
**) Approb. J. J. 3. An dem kirchlichen Regiment aber und den 
Bräuchen zu reformieren oder zu ändern, war den Kirchen von Anfang her 
erlaubt, welche christliche Freiheit auch künftighin nicht benommen noch ver— 
boten wird, so jedoch, wie man in andern christlichen Ländern und auch in 
diesem dem unsrigen gelebt hat und auch jetzt lebt, nämlich: daß in minoribus 
(S weniger bedeutenden Sachen) und was nur die geistlichen Stände betrifft, sie, 
die geistlichen Stände auch sollen beschließen und Konstitutionen sollen 
machen können, doch auch diese nur auf allgemeinen Generalversammlungen. 
In Angelegenheiten aber, die sie mit den Zuhörern und weltlichen Ständen 
gemeinschaftlich haben, oder die auch diese betreffen, nicht anders als mit 
diesen in gemeinsamem Einverständnis, d. i. ein jeder mit der Zustinimung 
der obersten Amtleute und PVatrone seiner Religion.
	        
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