214
VI. Kirchenverfassung.
berechtigung?) der vier rezipierten, d. i. im Lande gesetzlich an—
erkannten Kirchen einander gegenüber, und einer jeden Kirche
wieder für sich die volle Autonomie,“) d. i. das Recht, ihre
innern Angelegenheiten selbständig zu ordnen, unwiderruflich für
alle Zeiten zugesichert.
5. Siebenbürgen unter Als das Fürstentum Siebenbürgen sich frei—
onn haustsrrenn willig unter das Haus Oesterreich stellie, wurde
gesetze. n in den hierauf bezüglichen Verhandlungen und
Staatsverträgen mit besonderem Nachdruck die Religiousfreiheit
gesichert. In dem fortan ein Grundgesetz bildenden Leopoldinischen
Diplom vom Jahre 1690 bestimmen die drei ersten Artikel
Folgendes:
Artikel 1. „In Angelegenheiten der daselbst (in Siebenbürgen)
rezipierten Religionen, Kirchen, Schulen, Pfarreien ..., als wie
sie jetzt dort bestehen, soll nichts geändert werden, und kein von
irgend einer Seite sich dagegen erhebender Widerspruch soll jemals
Geltung haben.
Artikel 2. „Wir bestätigen alle von den ungarischen Königen
und den siebenbürgischen Fürsten an irgend eine Kirchengemeinde,
Pfarrei oder Schule der rezipierten Religionen gemachten Schenkungen,
Verleihungen, Privilegien ... Zehnten, kurzum Benefizien und
Güter aller Art.“
Artikel 3. „Die Approbaten und Kompilaten .. und das
Munizipalrecht der sächsischen Nation bestätigen wir und erklären,
daß fie in „unverletzlicher Kraft“ werden gehalten werden.“
*) Approb. Teil J. Tit. J. Artikel 2. Den vier rezipierten Religionen,
nämlich der evangelisch-reformierten (insgemein calvinischen), der lutherischen
oder der des Angsburger Bekenntnisses, der röm.katholischen, der unitarischen
oder antitrinitarischen, soll die freie Uebung in den nach den Reichskonstitu—
tionen üblichen Orten auch künftighin gestattet werden.
**) Approb. J. J. 3. An dem kirchlichen Regiment aber und den
Bräuchen zu reformieren oder zu ändern, war den Kirchen von Anfang her
erlaubt, welche christliche Freiheit auch künftighin nicht benommen noch ver—
boten wird, so jedoch, wie man in andern christlichen Ländern und auch in
diesem dem unsrigen gelebt hat und auch jetzt lebt, nämlich: daß in minoribus
(S weniger bedeutenden Sachen) und was nur die geistlichen Stände betrifft, sie,
die geistlichen Stände auch sollen beschließen und Konstitutionen sollen
machen können, doch auch diese nur auf allgemeinen Generalversammlungen.
In Angelegenheiten aber, die sie mit den Zuhörern und weltlichen Ständen
gemeinschaftlich haben, oder die auch diese betreffen, nicht anders als mit
diesen in gemeinsamem Einverständnis, d. i. ein jeder mit der Zustinimung
der obersten Amtleute und PVatrone seiner Religion.