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bedingnng fein. Die Grundherrlichkeit dagegen sowie die grurtö-
herrliche Gerichtsbarkeit i) und die Polizei blieben erhalten bis 1848;
es kam hierin nur zu zeitgemäßen Beschränkungen. Auch das Privileg
der Siegelmäßigkeit blieb bis 1862. Das gesellschaftliche Ansehen
des Gesamtadels wurde gewahrt und noch mehr gesichert durch Ein¬
führung einer staatlichen Adelsmatrikel, durch eine strenge Rang¬
ordnung nach fünf Klassen: Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter und
einfache Adelige.
2. Verbesserungen für die bäuerliche Bevölkerung.
a) Die bäuerlichen Besitzverhältnisse bis zum
19. Jahrhundert.
Das Streben der Stänöe alles grunduntertänig zu machen hatte
sich vom 15. bis 17. Jahrhundert soweit entwickelt, daß gegen Ende
des 18. Jahrhunderts noch immer nur ein verschwindend kleiner Bruch¬
teil der bäuerlichen Bevölkerung (etwa 6o/0 der Höfe und 4o/0 der
Familienzahl) Eigentümer des von ihr bewirtschafteten Grundes und
Bodens war. Also mehr als 9/i0 unterstanden einem Grundherrn
(der Kirche, dem Adel, dem Landesherrn, Stadt- und Marktgemein¬
den), der die Grundstücke dem Bebauer nur zur Bewirtschaftung und
Nutznießung gegen Entrichtung gewisser Reichnisse überließ. Man
sprach in diesem Sinne von einem geteilten Eigentume und nannte
den Verleiher oder Grundherrn Obereigentümer, den Empfänger da¬
gegen Grundholden oder Nutzeigentümer. Hiebei unterschied man
nach der Beschaffenheit und Dauer der Verleihung (Grundgerechtig¬
keit) vier Hauptformen. Beim „Erbrecht" ging das verliehene Gut auch
auf die Nachkommen des Grundholden über. Bei „Leibrecht" (Leib-
geding) war die Verleihung nur auf Lebenszeit des beliehenen Bauern
beschränkt. Umgekehrt erstreckte sich bei „Neustift" die Verleihung nur
auf Lebenszeit des Grundherrn, während bei „Freistift" (Herrengunst)
die Zeitdauer von der Willkür des Herrn abhing. In den sechziger
und siebziger Jahren des 18. Jahrhunderts wurden zwar zahlreiche
Freistifte in Erbrecht verwandelt; aber auch jetzt noch war gewiß
die Hälfte der grundherrlichen Güter auf Leibrecht oder Neu- und
Freistift ausgeliehen. Gegenüber den Gütern, die im Verhältnis
des Erbrechts standen, übte der Grundherr das „Heimfallsrecht",
*) Um 1791 standen von 129000 bäuerlichen Familien 64100 unter
kurfürstlicher und 64 700 unter hofmärkischer, bzw. ständischer Gerichtsbarkeit.
*) Nach einer um 1800 veröffentlichten Statistik, die die Gesamtzahl
der bäuerlichen Familien auf rund 116 000 und jene der Höfe mit ca. 30 000
anführt, werden als freieigene Güter ohne Grundherrlichkeit nur 7000 Familien
mit 1162 Höfen angegeben, an kurfürstlichen Untertanen aber 13500 Familien
mit 4000 Höfen. Die große Masse stand also unter der Grundherrlichkeit des
Adels und der Kirche, ein verschwindend kleiner Teil unter den Städten und
Märkten.