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Die Gesetze
Bon den Gesetzen ist schon gesagt worden, daß sie
die staatlichen Regeln für das Zusammenleben
der einzelnen Bürger und über den Pflichtenkreis
des Bürgers gegen den Staat enthalten (S. 9). Die
ersten Anfänge des Rechtes sind zwar fast ohne Da¬
zuthun der kaum erst entwickelten Staatsgewalt aus
der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Zusammen¬
lebenden, so wie sie sich im Laufe der Zeit durch gleich¬
mäßige Übung befestigt hatte, hervorgegangen. So
ist das sogenannte Gewohnheitsrecht entstanden.
Diese Rechtsbildung ist noch heute wirksam, wenn
auch die Gewohnheiten nur noch auf kleinerm Gebiet
als Herkommen oder als Gebräuche, namentlich Han¬
delsgebräuche lUsancen) in Betracht kommen.
Staats- Weit überwiegend ist aber das geschriebne
gesetze Recht. Wer es zu schreiben, d. h. wer im Staate
die Gesetze zu erlassen hat, wie sie zustande kommen,
und wie sie bekannt gemacht werden, ist in Deutsch¬
land überall durch die Verfassungen bestimmt.
Während die Gesetzgebung in der absoluten Monarchie
dem Landesherrn allein zustand, wird sie im kon¬
stitutionell regierten Staate vom Landesherrn und
von der Volksvertretung gemeinsam ausgeübt. Zer-