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Die Gesetze 
Bon den Gesetzen ist schon gesagt worden, daß sie 
die staatlichen Regeln für das Zusammenleben 
der einzelnen Bürger und über den Pflichtenkreis 
des Bürgers gegen den Staat enthalten (S. 9). Die 
ersten Anfänge des Rechtes sind zwar fast ohne Da¬ 
zuthun der kaum erst entwickelten Staatsgewalt aus 
der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Zusammen¬ 
lebenden, so wie sie sich im Laufe der Zeit durch gleich¬ 
mäßige Übung befestigt hatte, hervorgegangen. So 
ist das sogenannte Gewohnheitsrecht entstanden. 
Diese Rechtsbildung ist noch heute wirksam, wenn 
auch die Gewohnheiten nur noch auf kleinerm Gebiet 
als Herkommen oder als Gebräuche, namentlich Han¬ 
delsgebräuche lUsancen) in Betracht kommen. 
Staats- Weit überwiegend ist aber das geschriebne 
gesetze Recht. Wer es zu schreiben, d. h. wer im Staate 
die Gesetze zu erlassen hat, wie sie zustande kommen, 
und wie sie bekannt gemacht werden, ist in Deutsch¬ 
land überall durch die Verfassungen bestimmt. 
Während die Gesetzgebung in der absoluten Monarchie 
dem Landesherrn allein zustand, wird sie im kon¬ 
stitutionell regierten Staate vom Landesherrn und 
von der Volksvertretung gemeinsam ausgeübt. Zer-
	        
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