Metadata: Geschichte von Mainz und Umgegend

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lob zu Ehren führt ein freier Platz in der Mainzer Neustadt den 
Namen „Frauenlobplatz", die in ihn mündende Straße ,,Frauenlob¬ 
straße". 
23. Geschlechter und Zünfte und ihre Kampfe. 
1. Durch das Privileg des Erzbischofs Siegfried III. war die 
Zahl der Mitglieder des Stadtrates auf vierundzwanzig bestimmt. 
Von dem Amte des Burggrafen ist fortan nicht mehr die Rede. Die 
Grafen von Loos und Rinneck, in deren Familie das Bnrggrafenamt 
zuletzt erblich war, gebrauchen den Titel nach 1221 nicht mehr. Zu 
Ende des dreizehnten Jahrhunderts heißt Burggraf ein niederer Gerichts¬ 
beamte, welcher die Aufsicht über das Gerichtshaus führte. — An Stelle 
des Burggrafen trat seit dem dreizehnten Jahrhundert der Stadt¬ 
kämmerer als oberster erzbischöflicher Beamter. Seit Mitte des vier¬ 
zehnten Jahrhunderts wurde dieses Amt, das früher zwischen Geistlichen 
und Laien wechselte, regelmäßig vom Domherrn versehen. Die Mainzer 
Erzbischöse behielten dieses wichtige Amt, durch welches sie sich das 
Recht der Gerichtshoheit Über die Stadt sicherten, stets in ihrer Hand. 
Der Kämmerer berief das Gericht dreimal jährlich ,,auf den Hof des 
Erzbischofs". Dieses Gericht hieß Stadtgericht oder weltliches Gericht 
zum Unterschiede von den geistlichen Gerichten; es bestand aus dem 
Kämmerer, dem Schultheißen, vier Richtern nebst Fürsprechern (advocati) 
oder Schöffen. Der Schultheiß, die vier Richter und der Kämmerer 
wurden fortdauernd, die Fürsprecher oder Schöffen bis Mitte des vier¬ 
zehnten Jahrhunderts von dem Erzbischöfe ernannt. Das Kämmerer¬ 
gericht hatte im wesentlichen dieselben Befugnisse wie das alte Grasen¬ 
gericht. Die erzbischöflichen Beamten bewahrten ihre frühere Stellung 
nicht sehr lange. Urkunden und Briese, welche der Rat ausstellte, 
wurden durch Aufdrückung des ,,Stadtsiegels" oder ,,Bürgersiegels" 
beglaubigt. Das Mainzer Stadtsiegel zeigte den heiligen Martin, den 
Schutzheiligen der Stadt, in bischöflicher Kleidung in künstlerisch aus¬ 
geführter Umrahmung und mit der äußeren Umschrift: „Maguncia 
romane ecclesie specialis filia aurea“. Der Rat gehörte den ,,Ge¬ 
schlechtern". Die Geschlechter bezeichneten sich als die höhere Standes¬ 
klasse; ihr gehörten in der Regel die erzbischöflichen Beamten, 
Kämmerer und Schultheiß an. Es waren die mit ererbtem Grund¬ 
besitze und aus Höfen angesessenen Geschlechter, die später den Namen 
,,die Alten" führten; sie bildeten den ,,höheren Bürgerstand", der 
anfangs im alleinigen Besitze des Stadtrats und dadurch der Stadt¬ 
regierung war. 
2. Den „Geschlechtern" und dem Rate gegenüber nannte man die 
übrigen Bürger, namentlich die Handwerker, ,,die Gemeinde". Die 
Handwerker waren im Ansange Leibeigene oder Unfreie. Mit dem 
Fortschreiten des Handwerks wuchs aber ihr Ansehen. Im zwölften 
und dreizehnten Jahrhundert schlossen sich die Handwerker zu gewerb¬ 
lichen „Innungen" und politischen „Zünften" zusammen. Da war
	        
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