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lob zu Ehren führt ein freier Platz in der Mainzer Neustadt den
Namen „Frauenlobplatz", die in ihn mündende Straße ,,Frauenlob¬
straße".
23. Geschlechter und Zünfte und ihre Kampfe.
1. Durch das Privileg des Erzbischofs Siegfried III. war die
Zahl der Mitglieder des Stadtrates auf vierundzwanzig bestimmt.
Von dem Amte des Burggrafen ist fortan nicht mehr die Rede. Die
Grafen von Loos und Rinneck, in deren Familie das Bnrggrafenamt
zuletzt erblich war, gebrauchen den Titel nach 1221 nicht mehr. Zu
Ende des dreizehnten Jahrhunderts heißt Burggraf ein niederer Gerichts¬
beamte, welcher die Aufsicht über das Gerichtshaus führte. — An Stelle
des Burggrafen trat seit dem dreizehnten Jahrhundert der Stadt¬
kämmerer als oberster erzbischöflicher Beamter. Seit Mitte des vier¬
zehnten Jahrhunderts wurde dieses Amt, das früher zwischen Geistlichen
und Laien wechselte, regelmäßig vom Domherrn versehen. Die Mainzer
Erzbischöse behielten dieses wichtige Amt, durch welches sie sich das
Recht der Gerichtshoheit Über die Stadt sicherten, stets in ihrer Hand.
Der Kämmerer berief das Gericht dreimal jährlich ,,auf den Hof des
Erzbischofs". Dieses Gericht hieß Stadtgericht oder weltliches Gericht
zum Unterschiede von den geistlichen Gerichten; es bestand aus dem
Kämmerer, dem Schultheißen, vier Richtern nebst Fürsprechern (advocati)
oder Schöffen. Der Schultheiß, die vier Richter und der Kämmerer
wurden fortdauernd, die Fürsprecher oder Schöffen bis Mitte des vier¬
zehnten Jahrhunderts von dem Erzbischöfe ernannt. Das Kämmerer¬
gericht hatte im wesentlichen dieselben Befugnisse wie das alte Grasen¬
gericht. Die erzbischöflichen Beamten bewahrten ihre frühere Stellung
nicht sehr lange. Urkunden und Briese, welche der Rat ausstellte,
wurden durch Aufdrückung des ,,Stadtsiegels" oder ,,Bürgersiegels"
beglaubigt. Das Mainzer Stadtsiegel zeigte den heiligen Martin, den
Schutzheiligen der Stadt, in bischöflicher Kleidung in künstlerisch aus¬
geführter Umrahmung und mit der äußeren Umschrift: „Maguncia
romane ecclesie specialis filia aurea“. Der Rat gehörte den ,,Ge¬
schlechtern". Die Geschlechter bezeichneten sich als die höhere Standes¬
klasse; ihr gehörten in der Regel die erzbischöflichen Beamten,
Kämmerer und Schultheiß an. Es waren die mit ererbtem Grund¬
besitze und aus Höfen angesessenen Geschlechter, die später den Namen
,,die Alten" führten; sie bildeten den ,,höheren Bürgerstand", der
anfangs im alleinigen Besitze des Stadtrats und dadurch der Stadt¬
regierung war.
2. Den „Geschlechtern" und dem Rate gegenüber nannte man die
übrigen Bürger, namentlich die Handwerker, ,,die Gemeinde". Die
Handwerker waren im Ansange Leibeigene oder Unfreie. Mit dem
Fortschreiten des Handwerks wuchs aber ihr Ansehen. Im zwölften
und dreizehnten Jahrhundert schlossen sich die Handwerker zu gewerb¬
lichen „Innungen" und politischen „Zünften" zusammen. Da war