Full text: Der Deutsche Ritterorden (H. 98)

10 Deutsche Dorfgriinbungen 
und seine (Erben, wie es bei Ansiedelungen üblich, die zehnte Hufe, tias 
sind sechs Hufen, sowie den Krug in dem Dorfe und das Schulzenamt 
zu vorbezeichnetem Hechte frei, erblich und immerdar besitzen, von dem 
(Berichte beziehen dieselben den dritten Teil Üer Bußen, die verbleibenden 
zwei Drittel werden unserem Hause vorbehalten. Außerdem überweisen 
wir von vorgedachten sechzig Hufen der Pfarrkirche des Dorfs Lindenau 
sechs Hufen frei, von jeder der übrigen 48 Hufen geben die (Einwohner 
des Grts nach Ablauf der (acht) Freijahre ... in den einzelnen Jahren 
eine halb ITCarf Denare und zwei hühner jedesmal zu Pfingsten an 
unser Haus in Rehden. Schulz Gobelin und seine (Erben erhalten endlich 
in Gnaden (Erlaubnis, in dem Rldenfee, wann sie wollen, mit kleinen 
Hetzen für ihre Küche zu fischen. . . . 
5. Erweiterung einer Dorfflur (1324).1 
. . . wir haben also vermessen und gefunden, daß iy2 Hufen über 
das Maß vorhanden sind, welches das Dorf haben soll. Denn öas ge¬ 
dachte Dorf ist bereits bei seiner Begründung mit 30 Hufen loziert, aus¬ 
gewiesen und vermessen, wovon jegliche in jedem Jahre an das Schloß 
Graudenz eine Mark Denare zu zinsen hat. 3n dem Bestreben, diesen 
Zins zu vermehren, geben wir dem genannten Dorf Mockrau die oben 
erwähnten Hufen, Ubiskar genannt, sowie sieben Hufen, welche in un¬ 
seren Sumpfländereien (an der Dssa) gefunden und belegen sind, so daß 
also neun Hufen den obigen 30 Hufen zuwachsen und in die hufenzahl 
des Dorfs mit aufgenommen werden. Dafür sollen aber auch von jeder 
Hufe 15 Skoter kulmischer Denare jährlich am Festtage des Hl. Mar¬ 
tin an das Schloß Graudenz als Zins des erwähnten Dorfs gege¬ 
ben werden. Der Krüger erlegt ebenfalls an die Brüder des Schlos¬ 
ses Graudenz jährlich zwei Mark. Der Schulze, welcher 5Vs Hu¬ 
fen frei besitzt, ist davon verpflichtet, dem Haufe Graudenz unö 
den Brüdern daselbst mit eigenem Pferde und eigenen Waffen, jedoch 
auf der Brüder Unkosten, zum Felde zu folgen, sooft er dazu berufen 
wird. Derselbe Schultheiß soll in kleinen wie in großen Sachen mit 
dem Beirat der Brüder und deren Mitwissen Recht sprechen dürfen, 
muß aber von den (Berichtsbußen zwei Denare den Brüdern abgeben, 
während der dritte Denar ihm verbleibt, wir fügen hinzu, daß der 
Pfarrer des Grts sechs Hufen als Benefizium für sich haben soll, so je¬ 
doch, daß auch Pfarrer und Schulze von jenen Hufen, welche sie in den 
Sümpfen und in Ubiskar innehaben, nach Art der anderen in die zins¬ 
tragende hufenzahl Aufgenommenen zinsen müssen. Die Leute, welche in 
Mockrau wohnen, haben freie weide für ihr Vieh in unserer Heide, 
welche an ihre Grenzen und Marken anstößt, doch verbieten wir ein für 
allemal die Rufsammlung von (Eicheln. Das holz zum Gebäudebau 
1 (Ebb. 221.
	        
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