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129. Die Kirche.
1. In jedem größeren Dorfe ist jetzt eine Kirche und ein Pastor;
in Städten sind deren nach Bedarf mehrere. Kleinere Dörfer sind gewöhnlich
dem nächsten größeren Dorfe oder der nächsten Stadt eingepfarrt und
bilden mit ihm zusammen das Kirchspiel oder die Kirchgemeinde.
Diese muß alle Ausgaben bestreiten, die die Erhaltung des kirchlichen
Lebens fordert. Gewöhnlich sind diese Ausgaben nur gering, weil
durch frühere Schenkungen viele Kirchen reich geworden sind und ihre
Bedürfnisse aus eigenen Mitteln, d. H. aus den Zinsen und Pacht¬
erträgen ihrer Kapitalien und Ländereien bestreiten können. Arme
Gemeinden werden bei außergewöhnlich hohen Ausgaben und in Not
durch freiwillige Beiträge, Kollekten bei den Glaubensgenossen und durch
Staatszuschüsse unterstützt. Jede Glaubensgemeinschaft hat ihre eigenen
Gotteshäuser und Schulen, in denen sie ihr.Glaubensleben nach ihrer
Weise pflegen kann, so daß jetzt jeder seines Glaubens leben und auch
mit Andersgläubigen friedlich zusammenwohnen kann.
2. Auch die religiösen und kirchlichen Angelegenheiten hat der
Staat im ganzen Lande einheitlich durch Gesetze und Verordnungen
geregelt, doch dabei die Eigenheiten eines jeden Landesteils berück¬
sichtigt. Die Geistlichen haben auf den hohen Schulen des Landes
eine gleichmäßige Vorbildung für ihren Beruf erhalten und in Prü¬
fungen die Fähigkeit dazu nachweisen müssen. In einem Diensteid
müssen sie bei der Anstellung treue Pflichterfüllung geloben. Die ge¬
meinsamen Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft werden innerhalb
bestimmter Bezirke durch Unter- und Oberbehörden geordnet. Diesen
Anordnungen haben die Ortsgeistlichen Folge zu leisten, und bei diesen
Behörden haben sie Beschwerden aus ihrer Gemeinde anzubringen und
auch Beschwerden über sich ergehen zu lassen. Kirchenvorsteher stehen
dem Geistlichen in der Pflege des religiösen und sittlichen Lebens der
Gemeinde helfend zur Seite. Jeder rechtschaffene Mann, der das ge¬
setzliche Alter hat, kann von seinen Mitbürgern zum Kirchenvorsteher
erwählt werden und muß dann dieses Amt eine Reihe von Jahren
versehen. Ein Kirchenrechnungsfnhrer verwaltet das Vermögen der
Kirche und muß alle Jahre Abrechnung darüber vorlegen. So ist auch
hier in jedem Stück bis aufs kleinste für Recht und Ordnung gesorgt.
130> Unsere Schule.
1. Alle Volksschullehrer haben jetzt gleiche Vorbildung, ob sie in
der Stadt oder auf dem Dorfe angestellt sind. Jeder Lehrer muß vor
der Anstellung durch Prüfungen beweisen, daß er imstande ist, das
Schulamt nach den Forderungen der Schulbehörde zu verwalten. In
dem Seminar lernt er nicht bloß das Unterrichten, sondern auch, wie
eine ordentliche Schule inwendig und auswendig beschaffen sein muß.
So ist es gekommen, daß die Schulen jetzt fast überall gleich sind und
im Laufe der Zeit noch immer gleichmäßiger werden.