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2. In kriegsreichen Zeiten, die über unser Vaterland kamen,
wurde der Kriegsdienst bald als die vornehmste Steuer betrachtet und
darum auch wohl Blutsteuer genannt. Die Ritter erlangten nach und
nach allein das Recht, diese Steuer zu leisten und führten die Wehr¬
losigkeit der Bauern herbei. Den Bauern wurde dagegen die Pflicht
auferlegt, alle anderen Steuern aufzubringen, so daß Rechte und
Pflichten nach beiden Seiten ungleiche Verteilung fanden. — Wie
das Wild im Walde und der Fisch im Wasser, so galten auch die im
Schoße der Erde verborgenen Schätze als herrenlos; sie gehörten nicht
dem Grundeigentümer, sondern nach dem Volksglauben den Erdgeistern,
denen sie mit Gewalt oder List abgenommen werden mußten. Der
König hatte das Recht, diese Erdschätze mit dem Bann zu belegen,
und ihre Gewinnung und Ausbeutung wurde darum als Königsrecht
betrachtet, so daß alle Bergwerke und Salzquellen dem Könige gehörten.
25. Die Anfange des Äearnlen stand es.
Die alte Zeit kannte Beanue in unserem Sinne nicht; erst die
größere Ausdehnung des Staatsverbandes, wie sie unter den fränkischen
Königen vor sich ging, die Ober- und Unterordnung der christlichen
Kirche und die Ausbildung eines eigenen Lehrstandes, wie ihn die Ein¬
führung des Christentums in dem Priesterstande mit sich führte, machte
einen besonderen Beamtenstand nötig. Die Grafen, Bifchöfe und
Priester waren die ersten Beamten im heutigen Sinne. Zn feierlicher
Weise wurde ihnen ihr Amt übertragen und die gewissenhafte Führung
desselben zur Pflicht gemacht. — Diese Beamten bekamen kein Geld
als Lohn, sondern so viel Höfe mit allem Zubehör, als zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts erforderlich war; sie behielten dieselben so lange
zur Nutznießung, als sie deu Dienst nach des Herrn Willen versahen.
Man nennt dies Naturallöhnung und Naturalwirtschaft.
26. Das Kehnsheer.
1. Seit dem Eindringen der Lehnsherrfchaft war im Heerwesen eine
große Veränderung vorgegangen. Die Grundlage der Heerpflicht war
nicht mehr der allgemeine Unterthanenverband, sondern der Gro߬
grundbesitz, gleichviel ob er Eigentum oder Lehen war. Nur die reichen
Grundherrn!, die auf eigene Kosten rüsten konnten und nur die Lehns¬
herren von adeliger Abstammung, die Mannschaft hatten, besaßen nun den
Heerschild, d. H. sie waren berechtigt und verpflichtet, in das Heer ein¬
zutreten. Alle anderen, also die zahlreichen minderbegüterten freien
Landsassen ober Bauern und Bürger, waren heeresunfähig. Sie
genossen nicht die Ehre des Waffentragens und wurden bestraft, falls
sie mit Waffen betroffen wurden. Von je 10 Hufen Landes mußten