Full text: Ergänzungsheft für die Provinz Hannover ([1])

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ein Verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. Solche 
Angelegenheiten sind Bau und Erhaltung von Landstraßen, Regulierung 
der Flußlänfe, Verwaltung des Kreisvermögens u. a. Der Kreis 
besteht ans Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirken. Städte 
von mindestens 25000 Einwohnern bilden in unsrer Provinz einen 
Kreis für sich. Bei der Einführung der Kreisordnung sind die Städte 
Hannover, Osnabrück, Harburg, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg 
Celle und Emden, später auch Linden, zu Stadtkreisen erklärt, ob¬ 
gleich mehrere von ihnen noch nicht die erforderliche Einwohnerzahl 
hatten. Im ganzen besteht Hannover mit 114 Städten, 4019 Land¬ 
gemeinden und 322 Gutsbezirken aus 78 Kreisen, die genau abge¬ 
grenzt sind. 
2. Au der Spitze des Kreises steht der Landrat, an der des 
Stadtkreises der Bürgermeister, der auch wohl den Titel Oberbürger¬ 
meister führt, in der Stadt Hannover aber Stadtdirektor heißt. 
Diese Beamten müssen vom Könige bestätigt werden. Ihre Ausgabe 
ist gemäß der doppelten Natur des Kreises eine doppelte: sie leiten 
die Geschäfte der Landesverwaltung und der Selbstverwaltung. Die 
Besorgung der schriftlichen Arbeiten liegt dem Kreissekretär und einer 
Anzahl Schreibern ob, doch werden die Steuersachen von einem Be¬ 
amten besonders bearbeitet. Bei der Polizeiverwaltung wird der Land¬ 
rat von den Ortsvorstehern und Gendarmen unterstützt. Die Gen¬ 
darmen sind so verteilt, daß jeder die Orte, die er zu überwachen 
hat, in einem Tage begehen kann. Selbständige Städte wie Ein¬ 
beck, Verden, Papenburg u. a. erledigen, wie die Stadtkreise, die 
Geschäfte der Landes- und Polizeiverwaltung selbst unter der unmittel¬ 
baren Aufsicht des Regierungspräsidenten. Sie haben ihre eigenen 
Polizeibeamten. Einige Stadtkreise: Hannover, Göttingen und Celle, 
stehen unter königlicher Polizeidirektion. 
3. Damit jeder einzelne Kreiseingesessene Gelegenheit hat, sich an 
der Verwaltung des Kreises zu beteiligen, so besteht neben dem Landrate 
ein Kreistag, dessen Mitglieder von den Kreiseingesessenen erwählt 
sind. Jede Landgemeinde stellt dazu gewöhnlich für 400 Einwohner 
einen Wahlmann. Die Wahlmänner wählen dann den Abgeordneten 
zum Kreistag, so daß auf 1000 Einwohner gewöhnlich ein Abgeordneter 
kommt. Wer einundzwanzig Jahr alt und selbständig ist, darf an 
der Wahl teilnehmen und kann auch gewählt werden. Das Amt des 
Kreistagsabgeordneten ist ein Ehrenamt. Alle drei Jahre scheidet die 
Hälfte der Abgeordneten aus, und es erfolgt eine Neuwahl. Alles, 
was dabei zu wissen nötig ist, wird vorher im Kreisblatte bekannt 
gemacht. Der Landrat beruft den Kreistag mindestens jedes Jahr 
einmal und berät mit ihm, was innerhalb des Kreises an Wegebauten, 
Flußläufen zu machen ist, welche Polizeiverordnungen zu erlassen und 
welche Einrichtungen sonst zu Nutz uud Frommeu des Kreises zu 
treffen sind. Der Kreistag wählt unter sich besondere Kommissionen, 
welche einzelne Zweige der Landesverwaltung erledigen oder fördern, 
z> B. Steuereinschätzung, Kriegsentschädigung, Kriegsleistung, Militär-
	        
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