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ein Verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten. Solche
Angelegenheiten sind Bau und Erhaltung von Landstraßen, Regulierung
der Flußlänfe, Verwaltung des Kreisvermögens u. a. Der Kreis
besteht ans Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirken. Städte
von mindestens 25000 Einwohnern bilden in unsrer Provinz einen
Kreis für sich. Bei der Einführung der Kreisordnung sind die Städte
Hannover, Osnabrück, Harburg, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg
Celle und Emden, später auch Linden, zu Stadtkreisen erklärt, ob¬
gleich mehrere von ihnen noch nicht die erforderliche Einwohnerzahl
hatten. Im ganzen besteht Hannover mit 114 Städten, 4019 Land¬
gemeinden und 322 Gutsbezirken aus 78 Kreisen, die genau abge¬
grenzt sind.
2. Au der Spitze des Kreises steht der Landrat, an der des
Stadtkreises der Bürgermeister, der auch wohl den Titel Oberbürger¬
meister führt, in der Stadt Hannover aber Stadtdirektor heißt.
Diese Beamten müssen vom Könige bestätigt werden. Ihre Ausgabe
ist gemäß der doppelten Natur des Kreises eine doppelte: sie leiten
die Geschäfte der Landesverwaltung und der Selbstverwaltung. Die
Besorgung der schriftlichen Arbeiten liegt dem Kreissekretär und einer
Anzahl Schreibern ob, doch werden die Steuersachen von einem Be¬
amten besonders bearbeitet. Bei der Polizeiverwaltung wird der Land¬
rat von den Ortsvorstehern und Gendarmen unterstützt. Die Gen¬
darmen sind so verteilt, daß jeder die Orte, die er zu überwachen
hat, in einem Tage begehen kann. Selbständige Städte wie Ein¬
beck, Verden, Papenburg u. a. erledigen, wie die Stadtkreise, die
Geschäfte der Landes- und Polizeiverwaltung selbst unter der unmittel¬
baren Aufsicht des Regierungspräsidenten. Sie haben ihre eigenen
Polizeibeamten. Einige Stadtkreise: Hannover, Göttingen und Celle,
stehen unter königlicher Polizeidirektion.
3. Damit jeder einzelne Kreiseingesessene Gelegenheit hat, sich an
der Verwaltung des Kreises zu beteiligen, so besteht neben dem Landrate
ein Kreistag, dessen Mitglieder von den Kreiseingesessenen erwählt
sind. Jede Landgemeinde stellt dazu gewöhnlich für 400 Einwohner
einen Wahlmann. Die Wahlmänner wählen dann den Abgeordneten
zum Kreistag, so daß auf 1000 Einwohner gewöhnlich ein Abgeordneter
kommt. Wer einundzwanzig Jahr alt und selbständig ist, darf an
der Wahl teilnehmen und kann auch gewählt werden. Das Amt des
Kreistagsabgeordneten ist ein Ehrenamt. Alle drei Jahre scheidet die
Hälfte der Abgeordneten aus, und es erfolgt eine Neuwahl. Alles,
was dabei zu wissen nötig ist, wird vorher im Kreisblatte bekannt
gemacht. Der Landrat beruft den Kreistag mindestens jedes Jahr
einmal und berät mit ihm, was innerhalb des Kreises an Wegebauten,
Flußläufen zu machen ist, welche Polizeiverordnungen zu erlassen und
welche Einrichtungen sonst zu Nutz uud Frommeu des Kreises zu
treffen sind. Der Kreistag wählt unter sich besondere Kommissionen,
welche einzelne Zweige der Landesverwaltung erledigen oder fördern,
z> B. Steuereinschätzung, Kriegsentschädigung, Kriegsleistung, Militär-