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auf Grund des Vorschlagsrechtes dieser Körperschaften, sowie aus be¬
sonderem Vertrauen berufen. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses
werden von dem preußischen Volke gewählt. Die Wahlen sind öffentlich.
Jeder unbescholtene Preuße, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist
stimmberechtigter Urwähler an dem Orte, wo er seit sechs Monaten
seinen Wohnsitz hat. Die Urwähler werden nach der Höhe ihrer Staats¬
und Gemeindesteuer in drei Klassen geteilt, und zwar im allgemeinen in der
Weise, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuer¬
beiträge aller Urwähler fällt. Jede Abteilung wählt besonders und zwar
den dritten Teil der Wahlmänner. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Abgeordneten werden
durch die Wahlmänner gewählt. Wählbar als solcher ist jeder Urwähler,
der das 30. Lebensjahr vollendet hat. Alle fünf Jahre finden Neuwahlen
statt, sofern der König das Haus nicht früher auslöst. Die Mitglieder
sind wieder wählbar. Sie erhalten Reisekosten und Tagegelder.
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit.
Die wichtigsten Rechte des Landtages sind: a) Die jährliche Feststellung
des Haushaltungsplanes des Staates, b) das Recht der Steuerbewilligung
und c) das Recht der Zustimmung zu jedem Gesetz.
§ 2. Aas Staatsministerium und die üörigen IenLralöehörderr.
1. Die Minister sind die verantwortlichen Berater des Königs und
bilden in ihrer Gesamtheit als Staatsministerium die oberste Ver¬
waltungsbehörde des Staates. Ursprünglich gab es fünf Ministerien: für
Auswärtiges, Krieg, Justiz, Finanzen und Inneres; ihre Zahl ist jetzt auf
neun gestiegen. Es sind folgende:
a) Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, zu¬
gleich Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches.
b) Das Finanzministerium, dem die drei Abteilungen für das
Etats-, Rechnnngs- und Kastenwesen, für die Verwaltung der unmittelbaren
(direkten) und für die der mittelbaren (indirekten) Steuern und Zölle unter¬
geordnet sind.
e) Das Ministerim der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal¬
angelegenheiten.
d) Das Ministerium für Handel und Gewerbe. Es hat vier
Abteilungen: Das Berg-, Hütten- und Salinenwesen, die Handelsangelegen¬
heiten, die Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten und das gewerbliche
Unterrichtswesen.
6) Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten für die Ver¬
waltung der Staatseisenbahnen, des Land-, Wasser- und Straßenbauwesens
und für die Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen.
f) Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten verwaltet die Domänen, Staatswaldungen und Gestüte und sucht
den Acker- und Waldbau des ganzen Landes zu fördern. Ihm sind die