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auf Grund des Vorschlagsrechtes dieser Körperschaften, sowie aus be¬ 
sonderem Vertrauen berufen. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses 
werden von dem preußischen Volke gewählt. Die Wahlen sind öffentlich. 
Jeder unbescholtene Preuße, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist 
stimmberechtigter Urwähler an dem Orte, wo er seit sechs Monaten 
seinen Wohnsitz hat. Die Urwähler werden nach der Höhe ihrer Staats¬ 
und Gemeindesteuer in drei Klassen geteilt, und zwar im allgemeinen in der 
Weise, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuer¬ 
beiträge aller Urwähler fällt. Jede Abteilung wählt besonders und zwar 
den dritten Teil der Wahlmänner. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen 
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Abgeordneten werden 
durch die Wahlmänner gewählt. Wählbar als solcher ist jeder Urwähler, 
der das 30. Lebensjahr vollendet hat. Alle fünf Jahre finden Neuwahlen 
statt, sofern der König das Haus nicht früher auslöst. Die Mitglieder 
sind wieder wählbar. Sie erhalten Reisekosten und Tagegelder. 
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Die wichtigsten Rechte des Landtages sind: a) Die jährliche Feststellung 
des Haushaltungsplanes des Staates, b) das Recht der Steuerbewilligung 
und c) das Recht der Zustimmung zu jedem Gesetz. 
§ 2. Aas Staatsministerium und die üörigen IenLralöehörderr. 
1. Die Minister sind die verantwortlichen Berater des Königs und 
bilden in ihrer Gesamtheit als Staatsministerium die oberste Ver¬ 
waltungsbehörde des Staates. Ursprünglich gab es fünf Ministerien: für 
Auswärtiges, Krieg, Justiz, Finanzen und Inneres; ihre Zahl ist jetzt auf 
neun gestiegen. Es sind folgende: 
a) Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten, zu¬ 
gleich Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches. 
b) Das Finanzministerium, dem die drei Abteilungen für das 
Etats-, Rechnnngs- und Kastenwesen, für die Verwaltung der unmittelbaren 
(direkten) und für die der mittelbaren (indirekten) Steuern und Zölle unter¬ 
geordnet sind. 
e) Das Ministerim der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal¬ 
angelegenheiten. 
d) Das Ministerium für Handel und Gewerbe. Es hat vier 
Abteilungen: Das Berg-, Hütten- und Salinenwesen, die Handelsangelegen¬ 
heiten, die Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten und das gewerbliche 
Unterrichtswesen. 
6) Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten für die Ver¬ 
waltung der Staatseisenbahnen, des Land-, Wasser- und Straßenbauwesens 
und für die Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen. 
f) Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten verwaltet die Domänen, Staatswaldungen und Gestüte und sucht 
den Acker- und Waldbau des ganzen Landes zu fördern. Ihm sind die
	        
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