— 452 — 
Kreisordnung, Grundbuch, Handelsregister, Genoffenschaftsregister, 
Regierungspräsident, Bezirksausschuß, Verwaltungsgerichtsdirektor, 
Oberregierungsrat, Oberpräsident, Landesdirektor, Schahrat, Pro¬ 
vinziallandtag, Provinzialausschuß, Provinzialrat. Provinzial¬ 
ordnung, Landtag, Herrenhaus, Abgeordnetenhaus, Landes¬ 
verfassung. 
Schreibe: 1. Eine Steuerreklamation. 2. Ein Gesuch um 
Ausbesserung der Gemeindewege. 3. Ein Gesuch um Befreiuna 
vom Militärdienste. 
145* Unsere Gebühren und Stenern* 
1. Fiskus. Mit dem Fiskus darf man nicht die Privat- 
besitzungen der Fürsten an Höfen, Burgen, Ländereien n. s. w., 
auch nicht den Kron-Fideikommißfonds, aus welchem die sogenannte 
Civilliste (das jährliche Gehalt) des Fürsten gezahlt wird, ver¬ 
wechseln. Der Fiskus ist der Staatsschatz, d. h. der Schatz, das 
Vermögen, das dem ganzen Staate, der Volksgemeinde, gehört; 
dazu gehören also auch fürstliche Schlösser, die der Fürst nur 
während seiner Regieruugszeit inne hat, aber dann seinem Nach¬ 
folger überlassen muß. Die Privatbesitzungen eines Fürsten ge¬ 
hören ihm ebenso zu eigen, wie jedem andern Staatsbürger 
sein Eigentum zugehört. Der Kron-Fideikommißfonds ist eine 
Kasse, in welche die Einkünfte aus Regalen, d. H. Domänen, 
Forsten n. s. w. fließen, aus welcher dem regierenden Landes¬ 
fürsten die auf Grund der Landesverfassung zugesicherte Civilliste 
gezahlt wird. 
II. „Am Gelde hängt, nach Gelde drängt doch alles" sagt 
der Dichter. Ich meine nicht, daß darum auch in der Schule 
alles hierauf hinauslaufen müsse, betone aber auch, daß nichts, 
auch die idealste Sache nicht, ohne materielle Mittel unterhalten 
werden kann; darum halte ich es für angemessen, daß der 
Abschluß gegenwärtiger Unterweisungen so eingeleitet wird, wie es 
in der „D. G." geschehen ist. Wir sprechen: 
1 Non Gebühren nnd Steuern nach ihrer Art. 
2. Uon der Grhebnng der Gebühren ttitfr Stenern 
III. 1. Warum müssen wir uns eine Fahrkarte kaufen, wenn 
wir mit der Post oder Eisenbahn fahren wollen?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.