fullscreen: Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre

XIV 
Vorwort. 
ganqspunkte der ganzeil Wissenschaft genommen werden. Wenn 
aber Geist und Seele als die treibenden Kräfte im öffeiltlichen 
und wirtschaftlichen Leben angesehen werden, dann ist die un¬ 
entbehrliche ethische Basis geschaffen. Wir möchten diese Methode 
die ethisch-anthropologische nennen. 
6. 
Um unser Buch vor einem zu großen Umfange zu bewahreil, 
ist die reine katechetische Form des öfteren beschränkt worden, 
wollte doch dasselbe auch ein gewiffes Quantum von Lehrstoff 
und positivem Wiffeil vorführen; doch die vereinzelt gegebenen 
speziellen Ausführungen zeigen sicher zur Genüge, wie die Dar¬ 
stellung gemeillt ist; und überdies ist ja diese Schrift für Lehrer 
bestinlmt, bei dem nötigen Vertrautsein mit dem Stoffe*) samt 
es ja nicht schwer fallen, das Jntereffe des zu Belehrenden durch 
die Frageform herauszufordern oder in examillatorischer Weise 
sich von dem Vorhandensein und der Aneignung des Gegebenen 
zu überzeugen. 
Nur hüte mail sich vor einem Zuviel, etwa durch zu um- 
*) Wer Ausführlicheres kennen lernen will, dem seien außer dem 
pag. VI erwähnten noch folgende beiden Werke des Verfassers dieses 
Buches empfohlen. 
1. Der praktische Geschäftsmann oder das Wichtigste außer der 
Praxis des Geschästslebens. Ein Hand- und Hilfsbuch für jedermann, 
insbesondere für angehende Geschäftsleute, sowie zum unterrichtlichen Ge¬ 
brauche für Lehrer an Fortbildungsanstalt. (I. Vom Gelde, II. Effekten, 
III. Banken, IV. Wechsellehre, V. Gewerbl. Buchführung, VI. Kauf¬ 
männisches Rechnen, VII. Verkehrswesen, VIII. Geschäftliche Korrespondenz, 
IX. Geschäftsaufsätze, X. Anhang (Zollwesen, Statistik des Warenver¬ 
kehrs, Tabellen). 319 S. Lpzg. bei Merseburger 1882, Preis 2 Mk. 
2. Gesetzeskunde. Die Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung 
des Teutschen Reiches und Einzelstaates. Zur Selbstbelehrung für Laien 
und zum unterrichtlichen Gebrauche an Fortbildungsschulen und höheren 
Lehranstalten. (I. Einleitung: Das Staatsrecht — Historische Entwicke¬ 
lung. II. Reichsgesetzgebung: Öffentliches Recht — Personen- und Privat- 
recht — Gesetzgebung für Rechtspflege. III. Landesgesetzgebung: Ver¬ 
fassungsrecht — Gesetzgebung — Verwaltung a) unter Mitwirkung von 
Laienkörpern, b) unter Ausschluß derselben. Wort- und Sacherklärungen) 
566 S. Lpzg. bei Hahn. 4 Mk.
	        
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