Full text: Deutsche Bürgerkunde

Konkursverfahren 
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vielleicht nur geliehen sind, von dem Eigentümer zu¬ 
rückverlangt, ausgesondert werden dürfen. Ebenso¬ 
wenig braucht sich ein Gläubiger am Konkurse zu be¬ 
teiligen, der zwar vom Gemeinschuldner 100 Mark zu 
fordern hat, ihm aber selbst auch 100 Mark schuldet 
(Ausrechnung S. 83). Endlich haben die sogenannten 
Massegläubiger, z. B. die Arbeiter, die bei Anf- 
räumung des Warenlagers mit geholfen haben, An¬ 
spruch auf volle Bezahlung. 
Ist die ganze Konkursmasse oder doch der größte Verteilung 
Teil zu Gelde gemacht, so kann nun an die Ver¬ 
teilung unter die Gläubiger gegangen werden. 
Der Verwalter entwirft mit dem Gläubigerausschnß 
einen vorläufigen oder sogleich den endgiltigen Ver¬ 
teilungsplan, macht die Hauptsummen öffentlich 
bekannt und schüttet, wenn kein Widerspruch erfolgt, 
die verfügbare Masse aus. Die letzte derartige Ver¬ 
teilung ist die Schlußverteilung. Er legt daraus im 
Schlußtermin Rechnung über seine Verwaltung, 
und nun wird vom Gericht das Konkursverfahren 
aufgehoben. 
Nach abgehaltnem Prüfungstermin kann auf Zwaugs- 
Vorschlag des Gemeinschuldners zwischen den (nicbt vergleich 
bevorrechteten) Konkursgläubigern auch ein Zwangs¬ 
vergleich geschlossen werden. Der Gemeinschuldner 
darf jedoch nicht flüchtig sein, oder die eidliche An¬ 
zeige seines Vermögens, den Offenbarungseid ver¬ 
weigert, oder sich des betrüglichen Bankerutts schuldig 
gemacht haben. Uber den Zwangsvergleichsvorschlag 
wird in einem besondern Vergleichstermin ver¬ 
handelt. Der Vergleich kommt zu stände, wenn die 
Mehrzahl der im Termin vertretnen Gläubiger dafür 
stimmt, und die Zustimmenden zugleich mindestens 
drei Vierteile der Gesamtsumme aller angemeldeten 
Forderungen in sich vereinigen. Dann müssen sämt¬ 
liche nicht bevorrechtete Gläubiger, auch wenn sie im 
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