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90. Der Jüipiißi* frietse. (30. Oktober 1864.)
In dem Friedensvertrage, der 24 Artikel enthält, heißt es u. ct.:
Art. 3. Se. Majestät der König von Dänemark verzichtet auf alle
Ihre Rechte auf die Herzogtümer Schleswig. Holstein und Lauenburg zu
Gunsten Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von
Österreich und verpflichtet sich, die Verfügungen anzuerkennen, welche Ihre
genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzogtümer treffen werden.
Art. 4. Die Abtretung des Herzogtums Schleswig umfaßt alle Inseln,
die zu diesem Herzogtum gehören, ebenso wie das aus dem Festlande be-
legene Territorium. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und die Unzu¬
träglichkeiten zu beseitigen, welche sich aus der Lage der in das Gebiet von
Schleswig eingeschlossenen jütischen Teile ergeben, tritt S. M. der König
von Dänemark an I. I. M. M. den König von Preußen und den Kaiser
von Österreich die jütischen Besitzungen ab, welche im Süden der südlichen
Grenzlinie des Ripe-Distrikts belegen sind, nämlich: das jütische Gebiet
Mögeltondern, die Insel Amrom, die jütischen Teile der Inseln Föhr,.
Sylt, Romoe u. s. w. Dagegen willigen I. I. M. M. der König von
Preußen und der Kaiser von Österreich ein, daß ein entsprechender Teil
von Schleswig, welcher außer der Insel Aeroe Gebietsteile umfaßt, die
dazu dienen, den Zusammenhang des obenerwähnten Ripe-Distrikts mit
dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jütland und
Schleswig von der Seite von Kolbing zu verbessern, vorn Herzogtums
Schleswig losgetrennt unb bem Königreiche Dänemark einverleibt werbe.
Art. 12. Die Regierungen von Preußen unb Österreich werben sich
bie Kriegskosten von ben Herzogtümern erstatten lassen.
Art. 19. Die Bewohner ber burch gegenwärtigen Vertrag abge¬
tretenen Gebiete sollen währenb bes Zeitraums von sechs Jahren, vom
Tage ber Auswechselung ber Ratifikationen gerechnet, unb nach einer vor¬
gängigen Erklärung bei ber zustänbigen Behörbe volle und ungehinberte
Freiheit haben, ihre Habe ohne Versteuerung auszuführen unb sich mit ihren
Familien in bie Staaten I. M. von Dänemark zurückzuziehen, in welchem
Falle ihnen bie Eigenschaft von baltischen Unterthanen gewahrt werben soll.
91. Der Gastemer Verirag. (14. August 1865.)
Art. 1. Die Ausübung ber von ben hohen vertragschließenben Teilen
burch ben Art. III bes Wiener Friebenstraktates vom 30. Oktober 1864
gemeinsam erworbenen Rechte wirb, unbeschabet ber Fortbauer biefer Rechte
beiber Mächte an ber Gesamtheit beiber Herzogtümer, in Bezug auf bas