Full text: Sammlung von Quellenstoffen für den Unterricht in der Geschichte

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90. Der Jüipiißi* frietse. (30. Oktober 1864.) 
In dem Friedensvertrage, der 24 Artikel enthält, heißt es u. ct.: 
Art. 3. Se. Majestät der König von Dänemark verzichtet auf alle 
Ihre Rechte auf die Herzogtümer Schleswig. Holstein und Lauenburg zu 
Gunsten Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von 
Österreich und verpflichtet sich, die Verfügungen anzuerkennen, welche Ihre 
genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzogtümer treffen werden. 
Art. 4. Die Abtretung des Herzogtums Schleswig umfaßt alle Inseln, 
die zu diesem Herzogtum gehören, ebenso wie das aus dem Festlande be- 
legene Territorium. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und die Unzu¬ 
träglichkeiten zu beseitigen, welche sich aus der Lage der in das Gebiet von 
Schleswig eingeschlossenen jütischen Teile ergeben, tritt S. M. der König 
von Dänemark an I. I. M. M. den König von Preußen und den Kaiser 
von Österreich die jütischen Besitzungen ab, welche im Süden der südlichen 
Grenzlinie des Ripe-Distrikts belegen sind, nämlich: das jütische Gebiet 
Mögeltondern, die Insel Amrom, die jütischen Teile der Inseln Föhr,. 
Sylt, Romoe u. s. w. Dagegen willigen I. I. M. M. der König von 
Preußen und der Kaiser von Österreich ein, daß ein entsprechender Teil 
von Schleswig, welcher außer der Insel Aeroe Gebietsteile umfaßt, die 
dazu dienen, den Zusammenhang des obenerwähnten Ripe-Distrikts mit 
dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jütland und 
Schleswig von der Seite von Kolbing zu verbessern, vorn Herzogtums 
Schleswig losgetrennt unb bem Königreiche Dänemark einverleibt werbe. 
Art. 12. Die Regierungen von Preußen unb Österreich werben sich 
bie Kriegskosten von ben Herzogtümern erstatten lassen. 
Art. 19. Die Bewohner ber burch gegenwärtigen Vertrag abge¬ 
tretenen Gebiete sollen währenb bes Zeitraums von sechs Jahren, vom 
Tage ber Auswechselung ber Ratifikationen gerechnet, unb nach einer vor¬ 
gängigen Erklärung bei ber zustänbigen Behörbe volle und ungehinberte 
Freiheit haben, ihre Habe ohne Versteuerung auszuführen unb sich mit ihren 
Familien in bie Staaten I. M. von Dänemark zurückzuziehen, in welchem 
Falle ihnen bie Eigenschaft von baltischen Unterthanen gewahrt werben soll. 
91. Der Gastemer Verirag. (14. August 1865.) 
Art. 1. Die Ausübung ber von ben hohen vertragschließenben Teilen 
burch ben Art. III bes Wiener Friebenstraktates vom 30. Oktober 1864 
gemeinsam erworbenen Rechte wirb, unbeschabet ber Fortbauer biefer Rechte 
beiber Mächte an ber Gesamtheit beiber Herzogtümer, in Bezug auf bas
	        
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