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einander Zweikampf geloben. Sind sie nun zum Kampfe fertig, so werde
die Erde herbeigebracht, und die, welche kämpfen sollen, müssen sie mit ihren
Schwertern berühren und Gott, den Schöpfer, zum Zeugen anrufen, daß
er dem, bei welchem das Recht ist, den Sieg verleihe, und dann sollen sie
kämpfen. Wer von ihnen siegt, der besitze die Sache, um deren willen der
Streit geführt wurde.
3. Ans den Gesetzen der Bayern. Wenn jemand das Eigentum
der Kirche aus Haß nächtlicher Weile heimlich angezündet hat, so soll er,
wenn er ein Knecht ist, der Hand und der Augen beraubt werden, damit
er fernerhin nichts Böses thun könne. Sein Herr aber soll ersetzen, was
bei jener Feuersbrunst verbrannt ist.
Wenn ein freier Mann am Sonntage Knechtsarbeit verrichtet, d. h.
wenn er Ochsen anschirrt und mit dem Wagen fährt, so soll er den Hand-
ochsen verlieren. Wenn er einen Zaun errichtet, Gras oder Getreide mäht
oder sonst ein knechtisches Werk thut am Sonntag, so soll er zwei- oder
dreimal verwarnt werben; dann soll er 50 Streiche empfangen, dann den
dritten Teil seiner Habe verlieren und schließlich seine Freiheit einbüßen
und soll also ein Knecht sein, der am heiligen Tage kein freier Mann
sein wollte.
So oft Streit über die Ackergrenzen entstanden ist, sollen die vor
alters angebrachten Grenzzeichen aufgesucht werden, nämlich der Rain, den
man früher zur Abgrenzung der Liegenschaften aufgeschüttet hat, und die
Steine, in welche man zur Grenzangabe deutliche Zeichen eingehauen hat.
Wer das Zeichen, welches nach alter Gewohnheit angestellt ist, um
einen verbotenen Weg als solchen zu bezeichnen oder ein Ackerstück von der
Wiese abzuschließen, wegnimmt oder unbefugterweise zerstört, soll das mit
1 Solidus büßen.
Wen jemand sich untersteht, einem andern gehöriges Getreide abzu¬
ernten, oder dabei betroffen wird, daß er dort sein Vieh weidet, so soll er
15 Solidi schuldig sein. Wenn jemand, um zu stehlen, einen fremden Garten
oder das mit Rüben, Bohnen, Erbsen oder Linsen bestellte Feld eines andern
betritt, so soll er 15 Solidi schuldig sein. Wenn jemand einen fremden
Obstgarten verwüstet oder die Fruchtbäume niederhaut, so es zwölf oder
mehr sind, so soll er's büßen mit 40 Solidi. Wenn einer die Scheuer
eines Freien, falls sie mit Mauern umgeben ist und mittelst eines Schlüssels
abgeschlossen wird, anzündet, so soll er 12 Solidi Buße zahlen; hat sie
aber keine Wände, sondern ist sie eine solche, die die Bayern Schuppen
nennen, so soll er mit 6 Solidi büßen. Für eine Miete, die er aufgedeckt
oder angezündet hat, soll er mit 3 Solidi büßen. Für einen Schober soll
er 1 Solidus Buße zahlen.