Full text: Sammlung von Quellenstoffen für den Unterricht in der Geschichte

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einander Zweikampf geloben. Sind sie nun zum Kampfe fertig, so werde 
die Erde herbeigebracht, und die, welche kämpfen sollen, müssen sie mit ihren 
Schwertern berühren und Gott, den Schöpfer, zum Zeugen anrufen, daß 
er dem, bei welchem das Recht ist, den Sieg verleihe, und dann sollen sie 
kämpfen. Wer von ihnen siegt, der besitze die Sache, um deren willen der 
Streit geführt wurde. 
3. Ans den Gesetzen der Bayern. Wenn jemand das Eigentum 
der Kirche aus Haß nächtlicher Weile heimlich angezündet hat, so soll er, 
wenn er ein Knecht ist, der Hand und der Augen beraubt werden, damit 
er fernerhin nichts Böses thun könne. Sein Herr aber soll ersetzen, was 
bei jener Feuersbrunst verbrannt ist. 
Wenn ein freier Mann am Sonntage Knechtsarbeit verrichtet, d. h. 
wenn er Ochsen anschirrt und mit dem Wagen fährt, so soll er den Hand- 
ochsen verlieren. Wenn er einen Zaun errichtet, Gras oder Getreide mäht 
oder sonst ein knechtisches Werk thut am Sonntag, so soll er zwei- oder 
dreimal verwarnt werben; dann soll er 50 Streiche empfangen, dann den 
dritten Teil seiner Habe verlieren und schließlich seine Freiheit einbüßen 
und soll also ein Knecht sein, der am heiligen Tage kein freier Mann 
sein wollte. 
So oft Streit über die Ackergrenzen entstanden ist, sollen die vor 
alters angebrachten Grenzzeichen aufgesucht werden, nämlich der Rain, den 
man früher zur Abgrenzung der Liegenschaften aufgeschüttet hat, und die 
Steine, in welche man zur Grenzangabe deutliche Zeichen eingehauen hat. 
Wer das Zeichen, welches nach alter Gewohnheit angestellt ist, um 
einen verbotenen Weg als solchen zu bezeichnen oder ein Ackerstück von der 
Wiese abzuschließen, wegnimmt oder unbefugterweise zerstört, soll das mit 
1 Solidus büßen. 
Wen jemand sich untersteht, einem andern gehöriges Getreide abzu¬ 
ernten, oder dabei betroffen wird, daß er dort sein Vieh weidet, so soll er 
15 Solidi schuldig sein. Wenn jemand, um zu stehlen, einen fremden Garten 
oder das mit Rüben, Bohnen, Erbsen oder Linsen bestellte Feld eines andern 
betritt, so soll er 15 Solidi schuldig sein. Wenn jemand einen fremden 
Obstgarten verwüstet oder die Fruchtbäume niederhaut, so es zwölf oder 
mehr sind, so soll er's büßen mit 40 Solidi. Wenn einer die Scheuer 
eines Freien, falls sie mit Mauern umgeben ist und mittelst eines Schlüssels 
abgeschlossen wird, anzündet, so soll er 12 Solidi Buße zahlen; hat sie 
aber keine Wände, sondern ist sie eine solche, die die Bayern Schuppen 
nennen, so soll er mit 6 Solidi büßen. Für eine Miete, die er aufgedeckt 
oder angezündet hat, soll er mit 3 Solidi büßen. Für einen Schober soll 
er 1 Solidus Buße zahlen.
	        
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