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des Nordens und Ostens erhoben sich zum Aufstande. Medien,
wo die Herrschaft der Magier ihren Hauptsitz gehabt hatte,
brachte Darius mit Mühe zum Gehorsam zurück und verewigte
seinen Sieg durch die lOOOzeilige noch jetzt erhaltene Inschrift
im Felsen von Bisitun. Schwieriger wrar der Aufstand in Ba¬
bylon, wo sich ein Empörer als Sohn des letzten Königs
Nabonetus ausgab und sich Nebucadnezar H. nannte. Nur
durch die Selbstaufopferung des Zopyrus gelang die Wieder¬
eroberung der Stadt und die Unterdrückung des Aufstandes, 518.
1. Der Feldzug gegen die Scythen. Zu den glänzen¬
den Eroberungen des Cyrus und Cambyses wollte Darius neue
hinzufügen. Er beschloss daher die Scythen, welche lange
gefährliche Nachbarn des Reiches gewesen waren, zu unter¬
werfen. Auch die griechischen Tyrannenfürsten in den joni¬
schen Städten wurden nach der Unterwerfung von Samos
gezwungen, zu dem ungeheuren Heere (700,000 M.?) Zuzug
zu stellen. Auf einer Schiffbrücke zog er über den Bosporus
und dann über die Donau. Er gedachte nach Besiegung der
Scythen über die Länder am Caucasus wieder nach Persien
zurückzukehren. Aber die schnellen Reiterschaaren der Scy¬
then zogen sich, weit und breit das Land verwüstend, zurück,
und im Perserheere begann es bald an Lebensmitteln zu fehlen.
Von den scythischen Schwärmen verfolgt kehrte Darius an die
Donaubrücke zurück, deren Abbruch der Tyrann Histiaeus von
Milet gegen den Rath des Miltiades, des Fürsten vom Cher-
sones, verhindert hatte. Megabyzus führte die Trümmer des
Heeres, nachdem er vergebens in Macedonien festen Fuss zu
fassen gesucht, nach Asien zurück *) Glücklicher als der Zug
gegen die Scythen war ein Feldzug des Darius nach Indien,
auf dem ihn der Grieche Scylax begleitete. Das ganze Indus¬
ufer von der Einmündung des Kabul bis zum Indusdelta wurde
unterworfen.
2. DieVerwaltung desReiches. Wichtiger als die
Eroberungen des Darius sind seine Anstalten zur besseren Ein¬
richtung des Reiches. Den Sitz der Regierung hatte bereits
*) Ueber den Zug gegen die Scythen s. Grote, Gesch. Griechen¬
lands. Uebers. v. Meissner II, S. 530 ff.