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VIII. Das Deutsche Reich.
Art. 23. Alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Er¬
ziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter
Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der
Staatsdiener.
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Zensur darf nicht eingeführt werden, jede andere Be¬
schränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige
obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen
Räumen zu versammeln.
Art. 30. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen
Zudecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesell¬
schaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffent¬
lichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vor¬
stehenden Artikel (29) gewährleisteten Rechts.
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden
Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden.
Art. 31. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte
erteilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Peti¬
tionen unter einem Gesamtnamen sind nur Behörden und Korpo¬
rationen gestattet.
Art. 33. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.
Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und
die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.
Vom Könige.
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle
Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen¬
zeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit
übernimmt.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt
zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Ver¬