16 Bon bet borischen Wanderung bis zum Anfang ber Perserkriege.
Die Bevölkerung Athens bestand damals aus drei 'Ständen:
1) Bürgern, 2) Metöken, 3) Sklaven.
Das Bürgerrecht stand dem zu, welcher aus der rechtmäßigen Ehe
eines Bürgers mit einer Bürgerin stammte. Nur ein solcher konnte alle
Bürgerrechte ausüben1.
Metöken (ji-EToixoi) hießen die in Attika ansässigen Fremden, welche
zwar keinen Grundbesitz erwerben, aber gegen eilte mäßige Abgabe Handel
und Gewerbe treiben dursten. Bvr Gericht mußten sie sich durch einen
attischen Bürger (irpoaränrjc) vertreten lassen.
Die Sklaven (SoöXoi) waren meist fremdländischer Abstammung und
durch Kauf erworben. Sie mußten alle häuslichen Geschäfte, den Feldbau
und alle niederen Arbeiten verrichten.
Die Grundzüge der folonischen Verfassung sind folgende:
Sämtliche Bürger teilte Solon nach dem Vermögen (d.h. nach dem
Ertrage ihres Grundbesitzes) in vier Klassen und bestimmte danach
ihre Rechte und Pflichten im Staat (Timokratie).
Die erste Klasse umfaßte
1. die „Fünfhundertfcheffelmänner" (irsvTazoaio|x68t[Lvot), welche einen
jährlichen Reinertrag von mindestens 500 Scheffeln ((/.eSipoi)2 Getreide
oder 500 Maß Öl hatten.
Die zweite Klasse umfaßte
2. die Ritter (forceic), welche mindestens 300 Scheffel Getreide oder
ebensoviel Maß Öl ernteten;
Die dritte
3. die „Gespannmänner" (Cso-fitca, nach ihrem Maultiergespann genannt),
welche mindestens 150 Scheffel Getreide ober ebensoviel Öl ernten mußten;
Die vierte
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4. die Lohnarbeiter, welche einen Acker von geringerem Reinertrag
als 150 Scheffel über gar keinen Grundbesitz hatten.
Die oberen Klassen zahlten höhere ©teuern3, hatten dafür aber auch
größere Rechte. Anfangs fielen zwar betn Abel, ber den größten Grund¬
besitz und das meiste Vermögen besaß, noch die höheren Ämter zn; sobald
aber auch andere Bürger, die sich durch Handel oder Gewerbe ein größeres
Vermögen erworben hatten, in eine höhere Klasse ausrückten, so waren
auch diese berechtigt, jene Ämter zu bekleiden.
; Die beiden ersten Klassen dienten als Reiter, die dritte Klasse stellte
die Hopliten oder Schwerbewaffneten, die vierte Klasse, als abgabenfrei,
war in der Regel auch nicht kriegspflichtig und diente nur im Notfall
unter den Leichtbewaffneten und auf der Flotte.
1 I» späterer Zeit konnte bie Volksversammlung auch ücrbienten Metöken bas
Bürgerrecht verleihen.
2 Der |il8t|typs enthalt etwa 51 lit., ber etwa 39 lit.
3 In späterer Zeit waren bie Bürger ber ersten Klasse auch zur Leistnng ber
XsiToupftai (Xop7]-f'a, -ppaaiap'/yy., -tp-v]pap-/ta) verpflichtet.