auf Neu-Guinea, der Bismarck-Archipel und die Marschallinseln 
tu Besitz genommen. Zum besseren Schutze der deutschen Küsten ward der 
Kaiser-Wilhelm-Kanal angelegt, der die Ostsee mit der Nordsee ver¬ 
bindet. Für den inneren Ausban des neuen Reiches sorgte Kaiser Wilhelm 
durch zahlreiche Gesetze. Bald nach Beendigung des Krieges wurden im nenen 
Reiche gleiches Maß, gleiches Gewicht und gleiche Münzen eingeführt. 
Hierdurch wnrde das Deutsche Reich ein einheitliches Handels- und Verkehrs¬ 
gebiet. Heer und Flotte wurden vermehrt. Die Rechtspflege fand 1879 
ihre noch jetzt bestehende Ordnung. In Leipzig wurde als oberster 
Gerichtshof für das ganze Reich das Reichsgericht gegründet. Das Post- 
nnd Telegraphenwesen wurde vom Reiche übernommen nnd nahm gewaltigen 
Aufschwung. Der General-Postmeister Stephan veranlaßte die Gründung 
eines Weltpostvereins, der fast alle Länder der Erde umfaßt. 
3. Kaiser Wilhelms I. Arbeiterfürsorge. — Ganz besonders lag dem 
Kaiser das Wohl der Arbeiter am Herzen. Durch eine Botschaft ließ er 
am 17. November 1881 im Reichstage seine arbeiter-freundlichen Absichten 
verkünden. Er wollte die Arbeiter vor unverschuldeter Not schützen und 
ihnen in Krankheitsfällen und für die Zeit des Alters helfen. Die Soun- 
tagsarbeit und die Arbeit der Frauen und Kinder wurde beschränkt. 
Die vom deutschen Volke im Jahre 1878 gesammelte Kaiser Wilhelm - 
Spende bestimmte der Kaiser zu einer Altersversorgung für Arbeiter. Zur 
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
wurden Einigungsämter ins Leben gerufen. Im Jahre 1883 entstand das 
Krankenkassengesetz, welches im Laufe der Zeit mehrfach verbessert wurde. 
Das Kraukenkasseu-Gesetz sichert allen Arbeitern gegen einen geringen Beitrag 
freie ärztliche Behandlung, Arznei und Krankengeld, im Sterbefalle auch ein Begräbnis- 
geld. Die Krankenunterstützung endet mit Ablauf der 13. Krankenwoche. Die Kosten 
der Krankenversicherung werden durch Beiträge ausgebracht, 2/3 derselben zahlen die Ver- 
sicherten, \'3 die Arbeitgeber. Die größte Verbreitung haben die Ortskrankenkassen 
gefunden. Daneben gibt es zahlreiche Gewerks-Krankenkassen. 
Das Unfallversicherungs-Gesetz von 1884 verpflichtet die Arbeit¬ 
geber, ihre Arbeiter gegen Betriebsunfälle zu versichern. 
Im Falle einer vorübergehenden Verletzung werden Heilkosten gezahlt, -iritt in¬ 
folge eines Unfalls dauernde Erwerbsunfähigkeit ein, so wird eine Unfallrente bis zu 
2/3 des bisherigen Arbeitsverdienstes gewährt. Die Hinterbliebenen des Verunglückten 
erhalten Ersatz für die Beerdigungskosten und eine dauernde Unterstützung. Witwen er¬ 
halten bis zu ihrem Tode eine Rente bis zu 3/5, Kinder bis zum 15. Lebensjahre eine 
Rente bis zu 15 des Arbeitsverdienstes ihres Ernährers. 
Dann ließ der Kaiser ein Alters- und Jnvaliditüts-Gesetz^ans- 
arbeiten, erlebte aber die Fertigstellung desselben nicht mehr, ^eöer 
Arbeiter sollte vom 70. Lebensjahre an eine Altersrente, und wenn er 
früher Invalide, d. H. dauernd erwerbsunfähig wurde, eine Invalidenrente 
beziehen. 
4. Kaiser Wilhelms I. Person und Lebensweise. — Unablässig arbeitete und 
sorgte der Kaiser für sein Volk. Gar ost sah man, wenn alles im schlosse schon schlief, 
in seinem Arbeitszimmer noch die Lampe brennen. In Berlin bewohnte der Kaiser nicht 
das königliche Schloß, sondern das einfache Palais am Eingang der Linden gegenüber 
dem Denkmale Friedrichs des Großen. So oft der Kaiser sich an dein Eckfenster zeigte, 
brausten ihm Inbelrnfe entgegen. Immer größer wurden die Scharen des Volkes, welche 
sich um die Mittagszeit vor Dem Palais versammelten, um das Antlitz des Kaiierv zu 
sehen. Denn um die Mittagsstunde zog die Wache ans, und der Kaiser versäumte dann 
selten, am Fenster zu erscheinen. Der Kaiser lebte höchst einfach. Ein einfaches
	        
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