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KaiserLhum Frankreich.
(Sch. All. Taf. XXII. Hd. Atl. Taf. XXVII. bis XXXI.)
Verfassung: Nachdem Frankreich feit der Ab¬
schaffung der Königswürde von 1792 an eine Republik
unter verschiedenen Oberhäuptern gewesen war, wurde
es im Mai 1804 wiederum eine Monarchie, mit Beibe¬
haltung der Form einer repräsentativen Republik, unter
einem Kaiser, dereine sehr ausgedehnte Gewalt hat,
aber durch sie und dessen Würde jetzt in der Familie B 0-
naparte, in männlicher Linie erblich ist. Der älteste
Sohn des Kaisers heißt Kaiserlicher Prinz. Unter dem
Kaiser stehen die hohen Reichsbeamten, welche den fürst¬
lichen Titel führen, die Minister und der Staatsrath.
Diese Regierung thut alle Vorschläge zu Gesetzen; das
gesetzgebende Korps (Z00 Mitglieder) erörtert sie,
und stimmt darüber, nimmt sie an oder verwirft sie.
Der Erhaltungs-Senat (80 Mitglieder) soll über
die Erhaltung der Konstitution wachen, und die höchsten
Beamten wählen. Das Reich ist in Departements und
Gemeindebezirke (Arrondissement) getheilt, in welchen
die Bürger dreierlei Listen der Wahlfähigen machen.
Jedes Departement hat einen Präfekt (Landvogt) und
die Gemeindebezirke ihre Unterprafekte. Die königliche
Würde, der Adel, und alle besonderen Rechte, Privile¬
gien und Freiheiten gewisser Provinzen, Stände, Orte
oder Privatpersonen sind abgeschafft.