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Die Auswanderung und die allgemeine Wehrpflicht.
Reich, ausgenommen Bayern und Elsaß-Lothringen, das Bundesamt
für das Heimatsweseu in Berlin.
Die d e u t s ch e R e i ch s a n g e h ö r i g k e i t kann auch von Ausländern, die in
Deutschland ihren ständigen Wohnsitz haben, unter bestimmten Voraus¬
setzungen erworben werden. Sie werden dadurch naturalisiert (zu deut¬
schen Bürgern gemacht), daß ihnen auf ihr Gesuch eine Urkunde aus¬
gefertigt wird, durch die sie zu Reichsangehörigen erklärt werden.
Die Aufnahmeurkunde begründet mit dem Zeitpunkt ihrer Aushändigung
alle mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und
Pflichten. Diese Ausnahme in den Reichsverband kann gewährt oder
versagt werden; eine Verpflichtung zu ihrer Gewährung besteht nicht.
Die Auswanderung und die allgemeine Wehrpflicht.
Nicht gering ist die Zahl der Deutschen, die alljährlich ins Ausland
gehen. Der Auswanderung aus dem Reichsgebiet sind keine gesetzlichen
Schranken gezogen, ausgenommen nur diejenigen, die durch die Be¬
stimmungen iiber die allgemeine Wehrpflicht veranlaßt sind.
Wer ins Ausland gehen will, muß sich zunächst darliber entscheiden,
ob er die Reichsangehörigkeit aufgeben oder behalten will. Im ersteren
Falle ist die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit bei dem für den
Wohnort zuständigen Regierungspräsidenten zu beantragen. Wehr¬
pflichtigen, die sich in dem Alter vom vollendeten 17. Lebensjahre bis
zum vollendeten 25. Lebensjahre befinden, darf die Entlassung nur
erteilt werden, wenn sie ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht nur in der Absicht
nachsuchen, um sich der Dienstpflicht zu entziehen. Dieses Zeugnis ist
auch, wenn Familienväter für sich und ihre Familien die Entlassung
aus der Reichsangehörigkeit nachsuchen, für die Söhne beizubringen, die
das 17. Lebensjahr vollendet haben. Außer durch Entlassung wird die
Reichsangehörigkeit auch durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt
im Auslande verloren, wenn der Ausgewanderte nicht im Besitze eines
entsprechend verlängerten Passes, auch nicht in der Matrikel (Stamm¬
liste) eines deutschen Konsulats eingetragen ist.
Mit dem Verlust der Reichsangehörigkeit erlischt auch die Wehr¬
pflicht. Personen, die die Reichsangehörigkeit vor erreichtem militärischen
Alter durch Entlassung oder durch zehnjährige Abwesenheit verloren
haben, liegt also keinerlei Verpflichtung mehr in bezug auf die Dienst¬
pflicht ob. Kehren ausgewanderte Personen, ohne eine andere Staats¬
angehörigkeit erworben zu haben, nach Deutschland zurück, und nehmen
sie hier wieder ihren dauernden Aufenthalt, so sind sie, solange sie das
45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Gestellung vor den