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verpfändete sie 1252 für 2000 Mark Silber an den Erzbischof von
Mainz mit der Bestimmung: „Der Erzbischof möge die Einwohner als
Rebellen behandeln".
Über die Beziehung der Stadt zum Städtebnud werden wir später
hören. Schultheiß Marquard von Oppenheim schloß (1254) mit Arnold
von Walpoden zu Mainz ein Bündnis zwischen Mainz, Worms und
Oppenheim, aus dem der spätere große rheinische Städtebund beruhte. —
IV. Vom Interregnum bis M Reformation.
(1354—1500.)
X* Dev rheinische Stä-tebuird.
1254.
Während der langen Abwesenheit der hohenstanfischen Kaiser in
Italien war das kaiserliche Ansehen in Deutschland gesunken. Die
einzelnen Grundherren gewannen immer größere Selbständigkeit und unter¬
drückten Bürger und Bauern. Von ihren festen Burgen aus überfielen
sie die mit Waren beladenen Schiffe oder die auf den Landstraßen
daherziehenden Wagen der Kaufleute. Niemand konnte einen vor
diesen Raubrittern schützen. Kaiser Friedrich I. wollte diesem Unfug
steuern durch Erlaß des Fehdebriefes, der bedingte, daß die Fehden
wenigstens 3 Tage vorher angemeldet werden sollten. Kaiser Friedrich II.
stiftete von Mainz aus den sogenannten Landfrieden, der den un¬
rechtmäßigen Zoll zu Wasser und zu Land verbot und den Durch¬
reisenden zu Wasser und zu Land gegen Zahlung einer Abgabe Friede
und Sicherheit gewährte. Die kaiserlichen Bestimmungen wurden aber
wenig beachtet; das deutsche Bürgertum mußte sich selbst helfen. Es
schloß sich enger zusammen. Der Heerbann der Städte, das Aufgebot,
bildete ein Gegengewicht gegen die Macht der Landesherren. Die
Städte schloffen sich an den Kaiser an, und dieser sah wieder in den
Städten ein Gegengewicht gegen die Reichsvasallen. Der Kaiser ver¬
bündete sich mit den Reichsständen gegen die „Wild- und Raugraseu".
1220 hatten sich Mainz, Oppenheim und Worms verbündet; 1226
schlossen Mainz, Bingen, Worms, Speyer, Frankfurt, Gelnhausen und
Friedberg einen Bund. Dieser kleine Bund wurde durch den Mainzer
Schultheißen Walpoden zu dem großen rheinischen Bunde erweitert.
Diesem verdankt das deutsche Vaterland die Wiederherstellung der
Ruhe und Sicherheit in dieser gesetzlosen Zeit. Zweck des Bundes
war die Aufrechterhaltung des Rechtes und Friedens und die Befchütznng
der Schwachen; der Bund stellte sich in den Dienst des Königs. 1256