Full text: Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart (Teil 5)

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wie viele Kräfte wurden dadurch zum Besten des Staates, also der 
Gesamtheit, freigemacht und losgebunden (der Edelmann durfte von jetzt 
an arbeiten, der talentvolle Mann aus dem Bauernstand vermochte dahin 
zu kommen, wo er seine Gaben verwerten konnte). 
Warum erst mit Martini 1810? — Es sollte zu allen Umänderungen 
Zeit gegeben werden. 
Zusammenfassung: Wie die Leibeigenschaft und die 
Standes unter schiede in Preußen aufgehoben werden. 
Zn 2. Der Minister, der dem König bei seinem Umgestaltungs¬ 
werk alle Kräfte zur Verfügung stellte, war der Freiherr vom Stein, 
der für das Wichtigste hielt „die Belebung des Gemeingeistes und 
Bürgersinnes, die Benutzung der schlafenden oder falsch geleiteten Kräfte 
und der zerstreut liegenden Kenntnisse, den Einklang zwischen dem Geist 
der Nation, ihren Absichten und Bedürfnissen und denen der Staats¬ 
behörden, die Wiederbelebung der Gefühle für Vaterland, Selbständigkeit 
und Nationalehre," von dem das Wort stammt: „Soll die Nation ver¬ 
edelt werden, so muß man dem unterdrückten Teil derselben Freiheit, 
Selbständigkeit und Eigentum geben und ihm den Schutz der Gesetze 
angedeihen lassen." — Diese Gedanken stimmten mit den Gedanken des 
Königs überein und darum war Stein der geeignete zur Durchführung 
der Umgestaltung. 
Dazu gehört aber doch noch mehr. — Tüchtigkeit, Kenntnisse, That¬ 
kraft, guter Charakter; das alles wird wohl Stein, nach seinen Aus¬ 
sprüchen zu urteilen, ebenfalls besessen haben (Bestätigung und wenn er¬ 
forderlich weitere Ausführung durch den Lehrer). 
Zusammenfassung: Der Staats min ist er Freiherr vom 
Stein. 
Zu 1. und 2. Der Freiherr vom Stein hat nicht nur das Gesetz 
vom 9. Oktober dem König zur Unterschrift vorgelegt, sondern auch 
andere Gesetze. Worauf bezog sich jenes Gesetz? — Auf die Aushebung 
der ^L-tandesunterschiede und vor allem der Leibeigenschaft, also auf 
ländliche Verhältnisse. Andere Gesetze werden die städtischen Verhältnisse 
geregelt haben. 
Am 19. November 1808 erschien die „Ordnung für sämt¬ 
liche Städte der preußischen Monarchie". 
Wie werden denn unsere Städte und überhaupt Gemeinden ver¬ 
waltet? — Vom Bürgermeister und seinen Beamten, z. B. dem Käm¬ 
merer, (Magistrat), und vom Gemeinderat (Stadtverordneten). Beide 
Behörden werden von der Bürgerschaft auf eine Reihe von Jahren ge¬ 
wählt. Der Bürgermeister erhält Gehalt, das Amt eines Gemeinderats 
ist ein Ehrenamt. Der Magistrat ist die ausführende Behörde, der Ge¬ 
meinderat die beschließende (erläuternde Beispiele); im Gemeinderat sind 
die Arbeiten verteilt: Finanz-, Schul-, Bau-, Armenausschuß rc. Jede 
Gemeinde ist also eine Art Republik, nur daß der Staat, der Fürst mit 
seinen Ministern, die Oberaufsicht führt, z. B. den gewählten Bürger¬ 
meister zu bestätigen hat.
	        
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