Full text: Praktisches Lehrbuch der Sächsischen Geschichte

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werden. Können sich die beiden Kammern über einen Gesetzentwurf 
nicht einigen, so wird aus Mitgliedern beider Kammern eine Depu¬ 
tation gebildet, die dann sür die Vereinigung sorgt. 
In betreff des Staatshaushaltplanes prüfen die Kammern die 
Einnahmen und Ausgaben, bestimmen auf Grund des von der Re¬ 
gierung aufgestellten Voranschlages die Ausgaben sür die nächsten 
beiden Jahre, welche eine Finanzperiode bilden, und bewilligen^ dem¬ 
entsprechend die zu erhebenden Steuern. Außerdem können die Stände 
Beschwerden über die Staatsbehörden anbringen, ferner Petitionen 
(Gesuche) und Beschwerden der Untertanen prüfen, sie entweder ver¬ 
werfen oder der Staatsregierung zur Berücksichtigung anempfehlen. 
Gesetzeskraft erlangt aber ein Gesetz erst dann, wenn es vorn Könige 
unterzeichnet und bekannt gegeben worden ist. Diese Publikation er¬ 
folgt durch das „Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich 
Sachsen". 
4. Das Wahlgesetz vom Jahre 1896. 
Da dieses in nächster Zeit abgeändert werden soll, übergehen 
wir es. 
5. Die Ministerien und die Verwaltung des Landes. 
Die gesamte Landesverwaltung wird von sechs Ministerien be¬ 
sorgt. Diese heißen: 1. das Ministerium der Justiz, 2. der Finanzen, 
3. des Innern, 4. des Krieges, 5. des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts, 6. des Äußern. Mit Ausnahme des letztgenannten, des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, besitzt jedes Ministerium 
einen besonderen Vorstand, einen eigenen Minister. Die Minister 
werden vom Könige ernannt und sind die höchsten Staatsbeamten, 
welche die Regierung vor der Landesvertretung zu verantworten haben. 
Alle Minister bilden das Gesamtministerium, das alle wichtigen Staats¬ 
angelegenheiten in Gemeinschaft berät und bie Gesetzentwürfe unb 
Voranschläge ausarbeitet. 
6. Das Ministerium der Justiz. 
Das Ministerium ber Justiz führt bie Oberaufsicht über bie 
gesamte Rechtspflege in Sachsen, stellt bie Gerichtsbeamten an beit 
Amts- unb Sanbgerichten unb an bem Oberlanbesgerichte in Dresben 
an und erlebigt auch bie Begnabigungen unb Beschwerben. Seitbem 
Sachsen zum Deutschen Reiche gehört, ist sein Wirkungsgebiet ent¬ 
sprechet kleiner geworben. 
7. Das Finanzministerium. 
Das Finanzministerium verwaltet bas Staatsgut unb bie Staats¬ 
ausgaben unb Staatseinnahmen unb führt bie Oberaufsicht über bie
	        
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