Full text: Vaterländische Geschichte

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Besondere Abzeichen an den Uniformen machen die militärischen 
Grade kenntlich. Man unterscheidet Gemeine, Gefreite. Unteroffiziere 
und Offiziere. Die deutsche Kriegsflotte oder die Marine entwickelt 
sich immer reicher. Der Befehlshaber eines Schiffes heißt Kapitän 
zur See (Oberst), die Oberbefehlshaber der Marine werden Admirale 
genannt. 
XV. 5>te Kirche und die Schute. 
1. Behörden. Die Angelegenheiten der Kirchen und Schulen 
werden in den Kreisen von den Superintendenten, dem Kreisschnl- 
inspektor und dem Landrat erledigt. In den Regierungs- und 
Provinzialhauptstädten bestehen auch Behörden für die Kirchen- und 
Schulverwaltung (das Konsistorium—das Provinzial-Schnlkollegium). 
Aber auch an der Kirchen- und Schulverwaltung beteiligen sich die 
Staatsbürger. Für die Schulverwaltung bestehen in größeren Städten 
Schulbehörden, Schuldeputationen genannt. Sie haben über alle 
Schulangelegenheiten zu bestimmen. Die letzte Entscheidung steht 
dem Provinzial-Schnlkollegium und dem Kultusministerium zu. 
2. Kirchenrat und Gemeindevertretung. Die in den 
einzelnen Orten bestehenden Kirchengemeinden besorgen durch den 
Kirchenrat und die Gemeindevertretung die Verwaltung der Kirche 
selbst. Der Kirchenrat setzt sich aus einer Anzahl von Kirchenältesten 
zusammen. Die endgültige Entscheidung über die Maßnahmen des 
Kirchenrats steht der Gemeindevertretung zu. In regelmäßigen Zeit- 
abschnittenwird zumZwecke der Beschlußfassung die Gemeindevertretung 
vom Vorsitzenden des Kirchenrats, dem Pfarrer, einberufen. Beide 
Körperschaften werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der 
Kirchengemeinde gewählt. Die Kirchenwahlen haben eine sechs¬ 
jährige Gültigkeit. Alle 3 Jahre findet eine Neuwahl statt; nach 
den ersten 3 Jahren wurde daher die Hälfte der Mitglieder beider 
Körperschaften ausgelost. 
3. Die Synoden. Die genannten Organe der Kirchen¬ 
verwaltung wählen wieder ihre Vertreter für die Synoden, die all¬ 
jährlich in größeren Städten und in den Kreisen zusammentreten. 
Die Stadt-, Kreis- und Landes- (General-) Synoden haben nach der 
Synodalordnung für die östlichen Provinzen Preußens vom Jahre 
1873 in allen Fragen des inneren und äußeren kirchlichen Lebens 
Mitbestimmungsrecht.
	        
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