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Besondere Abzeichen an den Uniformen machen die militärischen
Grade kenntlich. Man unterscheidet Gemeine, Gefreite. Unteroffiziere
und Offiziere. Die deutsche Kriegsflotte oder die Marine entwickelt
sich immer reicher. Der Befehlshaber eines Schiffes heißt Kapitän
zur See (Oberst), die Oberbefehlshaber der Marine werden Admirale
genannt.
XV. 5>te Kirche und die Schute.
1. Behörden. Die Angelegenheiten der Kirchen und Schulen
werden in den Kreisen von den Superintendenten, dem Kreisschnl-
inspektor und dem Landrat erledigt. In den Regierungs- und
Provinzialhauptstädten bestehen auch Behörden für die Kirchen- und
Schulverwaltung (das Konsistorium—das Provinzial-Schnlkollegium).
Aber auch an der Kirchen- und Schulverwaltung beteiligen sich die
Staatsbürger. Für die Schulverwaltung bestehen in größeren Städten
Schulbehörden, Schuldeputationen genannt. Sie haben über alle
Schulangelegenheiten zu bestimmen. Die letzte Entscheidung steht
dem Provinzial-Schnlkollegium und dem Kultusministerium zu.
2. Kirchenrat und Gemeindevertretung. Die in den
einzelnen Orten bestehenden Kirchengemeinden besorgen durch den
Kirchenrat und die Gemeindevertretung die Verwaltung der Kirche
selbst. Der Kirchenrat setzt sich aus einer Anzahl von Kirchenältesten
zusammen. Die endgültige Entscheidung über die Maßnahmen des
Kirchenrats steht der Gemeindevertretung zu. In regelmäßigen Zeit-
abschnittenwird zumZwecke der Beschlußfassung die Gemeindevertretung
vom Vorsitzenden des Kirchenrats, dem Pfarrer, einberufen. Beide
Körperschaften werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der
Kirchengemeinde gewählt. Die Kirchenwahlen haben eine sechs¬
jährige Gültigkeit. Alle 3 Jahre findet eine Neuwahl statt; nach
den ersten 3 Jahren wurde daher die Hälfte der Mitglieder beider
Körperschaften ausgelost.
3. Die Synoden. Die genannten Organe der Kirchen¬
verwaltung wählen wieder ihre Vertreter für die Synoden, die all¬
jährlich in größeren Städten und in den Kreisen zusammentreten.
Die Stadt-, Kreis- und Landes- (General-) Synoden haben nach der
Synodalordnung für die östlichen Provinzen Preußens vom Jahre
1873 in allen Fragen des inneren und äußeren kirchlichen Lebens
Mitbestimmungsrecht.