2- Das Kloster zu Gandersheim war ein Nonnenkloster und vom Grafen
Ludolf (S. XV) gegründet. Ursprünglich hatte dieser in Brunshausen, seinem
Stammsitze, ein Kloster angelegt, später aber verlegte er es nach Ganders¬
heim. Die Nonnen spannen, webten und fliesten, auch besuchten sie Kranke, be¬
reiteten Arzeneien oder unterrichteten auch wohl die Töchter der Vornehmen.
Einen berühmten Namen erwarb sich die Nonne Roswitha, die sich als Dichterin
auszeichnete. (Deutsche Jugend 5, Anhang, S. 353: Gandersheim.)
3. Ausbreitung und Bedeutung der Klöster. Nach und nach wurden
immer mehr Klöster in unserem Herzogtume angelegt, so in Braunschweig (Ägidien-,
Pauliner-, Franziskaner-, Kreuzkloster), in Königslutter, Riddagshausen, Marien-
thal, Schöningen, Walkenried, Ameluuxborn (Deutsche Jugend 5, S. 218: Kloster
Walkenried und S. 221: Kloster Ameluuxborn) u. a. Orten. Sie waren alle
ähnlich eingerichtet wie das Ludgeri-Kloster in Helmstedt. Allen diesen Klöstern
verdankt unsere Heimat sehr viel; durch sie wurde das Christentum immer mehr
ausgebreitet; Kunst und Wissenschaft fanden in ihnen Pflege, und öde Wald¬
örter und nutzlose Brüche verwandelten sich durch den Fleiß der Mönche in
fruchtbare Felder, Gärten und Wiesen. (Nach der Reformation wurden die
Klöster aufgehoben und zum Teil in Domänen verwandelt.)
10. Altdeutsche Volksrechte.
1. Wergeld. Geschriebene Gesetze hatten die alten Deutschen noch nicht.
Ihre Gesetze pflanzten sich von Muud zu Mund fort, wurden aber trotzdem un¬
verbrüchlich gehalten. Erst im 5. Jahrhundert begann man, die Gesetze aufzu¬
schreiben und zwar in lateinischer Sprache. Nach diesen sog. Volksrechten
durften nur Unfreie mit dem Tode bestraft werden, während der Freie jedes
Verbrechen (ausgenommen Fürstenmord und Landesverrat) durch ein Wergeld
büßen konnte. (Wer — Mann, Wergeld — das für einen getöteten Mann zu
zahlende Geld.) So heißt es z. B. im Gesetz der Franken: Wenn ein Freier
einen Freien tötet, so soll er 200 Solidi*) zahlen. Hat er einen Knecht getötet, so
soll er 36 Solidi zahlen. Wenn ein
Freier dem andern den Daumen
abschlägt, so soll er 50 Solidi
schuldig sein rc. Bei Berechnung
des Wergeldes galt eine Kuh 1,
ein Ochse 2, ein Hengst 6, ein
Schwert mit der Scheide 7, ein
Helm 6 Solidi rc.
2. Gottesurteile. Wenn es
dem Richter nicht gelingen wollte,
Schuld oder Unschuld eines An¬
geklagten festzustellen, so griff er
— besonders bei Frauen und
Sklaven — zum Gottesurteil.
Man glaubte nämlich, daß Gott
den Unschuldigen in seinen Schutz
nehmen und zu seinen Gunsten
_*) 20 Solidi (Schilling, Gulden) — 1 Pfund Silber; 1 Solidus — 12 Denaren
— Pfennigen. Ein Schilling hatte damals aber so viel Wert wie heute etwa 200 Mark.
Gottesurteil.