Full text: Die Neuzeit (Teil 3)

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2. Kap. Die Übergangszeit von 1493—1517. 
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vor allem Bremen, Hamburg, Lübeck, Köln, Frankfurt, Metz, 
Strafsburg, Ulm, Augsburg und Nürnberg ausgezeichnet 
waren; aber auch manche Fürstenstädte, wie das unter 
seinem Erzbischof stehende Magdeburg, erfreuten sich grofser 
Blüte und Macht. Tief unter Edelleuten und Bürgern standen 
die Bauern, deren gröfster Teil durch verschiedene Um- 3. Bauern, 
stände (Teil II3 62) in Leibeigenschaft oder wenigstens 
Hörigkeit1) gegenüber vom Herrenstande oder von der 
Kirche geraten war, während an einzelnen Stellen Deutsch¬ 
lands doch noch freie Bauern in gröfserer Anzahl beisammen 
safsen. Die abhängigen Bauern waren zur Abgabe des Zehntens zehnten, 
an Frucht und Vieh, zu Fronden (Diensten, die ohne Ent- Fronden, 
gelt, aber gegen Verpflegung zu verrichten waren), und zu 
Leistung einer Erbschaftssteuer, des sog. Sterb- oder Tod- Todfaii. 
falls, verpflichtet. Die Lage der bäuerlichen Bevölkerung 
mochte an sich vielfach nicht schlecht sein und war jeden¬ 
falls weit besser, als die der slavischen Bauern; aber an 
vielen Stellen wurde doch über steigenden Druck geklagt, 
weil der Adel in dieser Zeit, da der Handel mit den neu 
entdeckten Weltteilen den Reichtum der Städte und das 
allgemeine Wohlleben erhöhte, auch seine Bedürfnisse steigerte 
und also auch von seinen Bauern mehr herauszupressen 
suchte. Noch mehr zeigte sich das Bestreben, die Lasten 
der Bauern zu erhöhen, bei den reichsunmittelbaren Äbten 
(so bei dem Abt von Ochsenhausen in Oberschwaben, bei 
dem von Kempten u. a.). Gleichzeitig wuchs durch das 
Aufkommen der Landsknechtsheere das Selbstgefühl der 
Bauern, aus welchen die „Knechte“ gröfstenteils hervor¬ 
gingen; sie fühlten sich in kriegerischer Hinsicht dem Adel 
ebenbürtig, wo nicht gar überlegen. So entstanden unter 
der Landbevölkerung Verschwörungen (so der „Bundschuh“ aufsUnde; 
. Bundschuh 
1493. 
*) Man unterscheidet beide Begriffe, die freilich nicht immer leicht 
scharf zu trennen sind, so, dafs der Leibeigene vom Hof vertrieben 
■werden kann und sein ganzer Nachlafs dem Grundherrn gehört; der 
Hörige ist in beiderlei Hinsicht geschützt. Die mildeste Stufe der 
Hörigkeit heifst Erbunterthänigkeit. Der Leibeigene ist übrigens 
eine Stufe höher als der Sklave: er steht unter dem Gericht und 
besitzt Familien- und Vermögensrecht. 
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