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2. Kap. Die Übergangszeit von 1493—1517.
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vor allem Bremen, Hamburg, Lübeck, Köln, Frankfurt, Metz,
Strafsburg, Ulm, Augsburg und Nürnberg ausgezeichnet
waren; aber auch manche Fürstenstädte, wie das unter
seinem Erzbischof stehende Magdeburg, erfreuten sich grofser
Blüte und Macht. Tief unter Edelleuten und Bürgern standen
die Bauern, deren gröfster Teil durch verschiedene Um- 3. Bauern,
stände (Teil II3 62) in Leibeigenschaft oder wenigstens
Hörigkeit1) gegenüber vom Herrenstande oder von der
Kirche geraten war, während an einzelnen Stellen Deutsch¬
lands doch noch freie Bauern in gröfserer Anzahl beisammen
safsen. Die abhängigen Bauern waren zur Abgabe des Zehntens zehnten,
an Frucht und Vieh, zu Fronden (Diensten, die ohne Ent- Fronden,
gelt, aber gegen Verpflegung zu verrichten waren), und zu
Leistung einer Erbschaftssteuer, des sog. Sterb- oder Tod- Todfaii.
falls, verpflichtet. Die Lage der bäuerlichen Bevölkerung
mochte an sich vielfach nicht schlecht sein und war jeden¬
falls weit besser, als die der slavischen Bauern; aber an
vielen Stellen wurde doch über steigenden Druck geklagt,
weil der Adel in dieser Zeit, da der Handel mit den neu
entdeckten Weltteilen den Reichtum der Städte und das
allgemeine Wohlleben erhöhte, auch seine Bedürfnisse steigerte
und also auch von seinen Bauern mehr herauszupressen
suchte. Noch mehr zeigte sich das Bestreben, die Lasten
der Bauern zu erhöhen, bei den reichsunmittelbaren Äbten
(so bei dem Abt von Ochsenhausen in Oberschwaben, bei
dem von Kempten u. a.). Gleichzeitig wuchs durch das
Aufkommen der Landsknechtsheere das Selbstgefühl der
Bauern, aus welchen die „Knechte“ gröfstenteils hervor¬
gingen; sie fühlten sich in kriegerischer Hinsicht dem Adel
ebenbürtig, wo nicht gar überlegen. So entstanden unter
der Landbevölkerung Verschwörungen (so der „Bundschuh“ aufsUnde;
. Bundschuh
1493.
*) Man unterscheidet beide Begriffe, die freilich nicht immer leicht
scharf zu trennen sind, so, dafs der Leibeigene vom Hof vertrieben
■werden kann und sein ganzer Nachlafs dem Grundherrn gehört; der
Hörige ist in beiderlei Hinsicht geschützt. Die mildeste Stufe der
Hörigkeit heifst Erbunterthänigkeit. Der Leibeigene ist übrigens
eine Stufe höher als der Sklave: er steht unter dem Gericht und
besitzt Familien- und Vermögensrecht.
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