Full text: Leitfaden für den Geschichts-Unterricht in Mittelschulen und den unteren Klassen höherer Lehranstalten

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2. Er hatte in den Preußen eine Überschätzung ihrer Kräfte erzeugt. 
3. Die übermäßigen Anstrengungen mußten eine Reaktion hervor¬ 
rufen. 
§ 34. 
Österreich unter Maria Theresia und Joseph II. 
Österreich roar mächtig geworden durch die glorreichen Türkenkriege 
und die (Eroberung Ungarns. 
(Es bestand aus einer Anzahl roeit aneinanderliegender, ganz ver¬ 
schiedener Länder von verschiedener Nationalität. 
Maria Theresias 1740-1780 die „Begründerin der österreichischen 
Monarchie." 
Sie ging in ihren Reformen mit äußerster Bedächtigkeit und kluger 
Schonung des Bestehenden vor. (BeHilfen: Fürst Kaunitz und Graf 
Haugwitz. 
Ziele: 1. Durchführung des Absolutismus gegenüber den Ständen 
und der Kirche. 
2. Anbahnung einer größeren Staatseinheit. 
I. Bereinigung der österreichischen und böhmischen Hofkanzlei — ein¬ 
heitliche Verwaltung. 
Ungarn behielt seine Sonderrechte und seine Sonderverfassung. 
Auch Belgien und italien. Besitzungen behielten gesondertes Leben. 
Einigend wirkten das Beamtentum, das Heer, der Adel und der 
Wiener Hof. 
II. Besserung der Finanzen, der Rechtspflege, des Schulwesens usw. 
(Ergebnis: (Einnahmen von 30 Mill. auf 54 Mill. (Bulben erhöht. 
Heer von 83000 auf 200000 Mann vermehrt. 
Joseph II. 1765-1790 deutscher Kaiser. 
1765-1780 Mitregent, 1780-1790 Alleinherrscher in Österreich. 
Der deutsche Kaiser hatte nur noch unbedeutende Rechte: 
a) Bestätigung von Verträgen. 
b) Verleihung von Orden, Titeln und Adelsrang. _ 
c) Der Reichshofrat zu Wien war neben dem Reichskammer- 
gericht oberstes (Bericht im Reiche. 
Damit er nichts Böses tue, war ihm die Möglichkeit genommen, über¬ 
haupt etwas zu tun. 
Weil Josephs Versuche, die kaiserliche Gewalt zu stärken, an dem 
Widerstande der Fürsten, besonders Friedrichs des Großen scheiterten, 
wendete er seine ganze Wirksamkeit den Erbländern zu. 
A. Kirche. 
1. Toleranzedikt.2) 
Die Evangelischen und Griechisch-Katholifchen erhielten politische 
Gleichberechtigung und freie Religionsübung unter gewissen 
Beschränkungen. 
!) Vgl. Schilling Nr. 175 und 176. 
2) Vgl. Schilling Nr. 177 und 178.
	        
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