Dritter Abschnitt. 106—1221.
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auf der andern Seite nicht zu verspotten wegen seiner reli¬
giösen Schwärmerei, die in unsern Zeiten vielleicht nur eine
Frömmigkeit geworden wäre, welche auch den Helden ehrt.
Wie wenig glänzend also auch der Name der Schauenburger
in der allgemeinen Weltgeschichte ist, in der Geschichte un¬
serer Vaterstadt verdient er unsterblich fortzudauern und es
ist eine dankbare Anerkennung ihrer Verdienste, daß in den
Mauern der einst von ihnen beschirmten Stadt ein Denkmal
ihnen errichtet steht. Daß es gerade Adolph IV. gewidmet
ist, kann auch nicht getadelt werden, weil gerade unter ihm
und durch ihn Hamburg's Freiheit errungen ward, und weil
von ihm das Gebäude herrührte, welches einst die Stelle
schmückte, auf der es anfangs errichtet war.
In Hinsicht der Verfassung hatte sich unter den
Schauenburgern wenig geändert. Kampfgerichte und Gottes¬
urtheile fanden auch hier statt, wie im übrigen Deutschlande.
Recht wurde gesprochen, wie im Sächsischen Stamme von
jeher Sitte gewesen war: nicht etwa nach schriftlichen Ge¬
setzen, sondern nach mündlich überlieferten Satzungen, nach
dem Herkommen, und bei neu vorkommenden Fällen nach
den Meinungen sind dem gesunden Menschenverstände der
Gerichtsbürger, die man aus den Aeltesten und Erfahrensten
wählte, und deßhalb die Wittigsten, d. h. die Verständigsten,
nannte, und aus denen schon früher, wie oben erwähnt,
Rathgeber entstanden. Noch war allerdings der kaiserliche
Vogt da, als Vorsitzer des Gerichts; aber lange schon hatte
man sich der Freiheit bedient, von seiner Entscheidung an
die Wittigsten zu appelliren, weil das Urtheil sehr oft von
der Art seines Vortrages abhing; und bald erwarben sich
auch die Bürger das Recht des Statthalters, den Vogt
selbst zu ernennen, dessen Ansehen also immer mehr schwand.
Die erste wichtige Aenderung geschah 1225. Jetzt sank der