Die Verfassungen
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Don den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Lewalt.
1. Die Souveränität ist einzig, unteilbar, unveräußerlich und unver-
jährbar. Sie gehört der ganzen Ration; kein Teil des Volkes, keine ein¬
zelne Person kann sich die Ausübung derselben zueignen.
2. Die Nation, von welcher allein alle Arten der Gewalt ausgehen,
kann sie nur durch Übertragung ausüben. Die französische Verfassung ist re¬
präsentativ. 3hre Repräsentanten sind das gesetzgebende Korps und der König.
3. Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertra¬
gen, die aus Repräsentanten auf eine bestimmte Zeit besteht, welche vorn
Volke, um durch sie mit der Sanktion des Königs ausgeübt zu werden,
frei gewählt worden sind.
4. Die Regierungsform ist monarchisch; die ausübende Gewalt ist
dem König übertragen, um unter seiner Autorität durch Minister und
andere verantwortliche Beamte ausgeübt zu werden.
5. Die richterliche Gewalt ist Richtern übertragen, welche auf gewisse
Zeit vom Volke gewählt werden.
von der gesetzgebenden Nationalversammlung.
Die Nationalversammlung, welche das gesetzgebende Korps bildet,
ist immerwährend und besteht nur aus einer Kammer.
Sie wird alle zwei Jahre durch eine neue lvahl gebildet werden.
Jeder Zeitraum von zwei Jahren wird eine Gesetzgebung bilden.
Das gesetzgebende Korps kann vom Könige nicht aufgelöst werden.
von der königlichen Würde und dem Könige.
Die königliche würde ist unteilbar und dem gegenwärtigen Stamme
erblich übertragen.
Die Person des Königs ist unverletzlich und geheiligt. Sein einziger
Titel ist: König der Franzosen.
3n Frankreich gibt es keine Autorität, die über das Gesetz erhaben
wäre. Der König regiert bloß durch das Gesetz, und nur im Namen
des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen.
Die Dekrete des gesetzgebenden Korps werden dem Könige vorge¬
legt, der seine Zustimmung verweigern kann.
verweigert der König feine Zustimmung, so ist diese Weigerung nur
suspensiv, wenn die beiden Legislaturen, welche auf Mejenige(n) fol¬
gen, die das Dekret vorlegte, nach und nach öesfelbe Dekret in denselben
Ausdrücken werden vorgelegt haben: so soll dafür gehalten werden, daß
der König feine Sanktion gegeben habe.
2. Aus der 2. Verfassung vom 2\. Juni 1793.
Die Souveränität steht dem Volke zu. Sie ist eine und unteilbar,
unverjährbar und unveräußerlich. Kein einzelner Teil des Volkes kann