Full text: Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters (H. 9)

VI. Goldene Bulle Karls IV. 1356 21 
der König von Böhmen ...; öer Pfalzgraf bei Rhein soll gehalten sein, die 
Speisen aufzutragen, und der Herzog von Sachsen das Marschallamt üben, 
wie es von alters her Sitte ist.1 
V, 1. So oft überdies das heilige Reich erledigt ist, soll der erlauchte 
Pfalzgraf bei Rhein, des heiligen Reiches Lrztruchseß, ... int rheinischen und 
schwäbischen Gebiet und im Bereich des fränkischen Rechts . . . Verweser 
(provisor) des Reiches sein, mit der Gewalt, die Gerichtsbarkeit zu üben, 
zu den kirchlichen Pfründen zu präsentieren, die Reichseinkünfte zu erheben, 
Reichslehen zu verleihen (mit Ausnahme der Zahnlehen), Treueide im Harnen 
des heiligen Reiches entgegenzunehmen. . . . Und desselben Verweserrechts 
soll sich der erlauchte herzog vonSachfen erfreuen in den Gebieten des sächsischen 
Rechts. — 2. Und obgleich der Kaiser und König der Römer in betreff der 
Sachen, deren er angeklagt wird, nach Gewohnheitsrecht, wie es heißt, vor 
dem Pfalzgrafen bei Rhein,... sich zu verantworten hat, soll der Pfalzgraf doch 
jenes Gericht nirgend anderswo als aus einem kaiserlichen hoftage abhalten 
dürfen, in Gegenwart des Kaisers und Königs der Römer.' 
1 Über die Königswahl vgl. neben 1,1. 3. II, 2, c. V 3. 4 vor allem das älteste 
deutsche Rechtsbuch, den zwischen 1215 und 1235 entstandenen Sachsenspiegel 
Likes von Repgotv, Landrecht III, 54. 57: Wenn man den König wählt, soll 
er dem Reiche hulde tun und schwören, daß er das Recht stärke und das Unrecht 
kränke und für das Reich sorge an seinem Rechte, so gut er kann und mag. Seither 
soll er keinen Eid mehr schwören, es sei denn, daß ihn der Papst beschuldige, daß 
er an dem rechten Glauben zweifle. (Einen lahmen und aussätzigen Mann oder 
einen, der mit Recht in des Papstes Bann gekommen ist, muß man nicht zum 
Könige wählen. Der König soll sein frei und echt geboren . . .; der König soll 
haben fränkisches Recht, wenn er gekoren wird, welcher Geburt er auch sei. — 
3n des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Trier, der andre der Bischof 
von Mainz (erst jüngere Handschriften des Sachsenspiegels setzen den Mainzer an 
die erste Stelle), der dritte der Bischof von Cöln. Unter den Laien ist der erste 
an der Kur der Pfalzgraf vom Rhein, des Reiches Truchseß, der zweite der Mar¬ 
schall, der Herzog von Sachsen, der dritte der Kämmerer, der Markgraf von Branden¬ 
burg. Der Schenk des Reiches, der König von Böhmen, hat keine Kurstimme, darum, 
daß er kein Deutscher ist. Nachher wählen des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und 
Laien. Die zum ersten an der Kur benannt sind, sollen nicht wählen nach ihrem 
Mutwillen, sondern wen alle Fürsten zum Könige erwählt haben, den sollen sie 
zu allererst mit Hamen küren. 
1 Das Derfahren der vier rheinischen Kurfürsten gegen König 
Wenzel 1400 entbehrte jeder Rechtsgrundlage. 3n der flbfetzungsurkünde 
heißt es: Wir Johann, von Gottes Gnaden Erzbischof der heiligen Kirche zu Mainz, 
des Heil. Reichs durch Deutschland (Erzkanzler Unsere Herren und Mitkurfürsten 
und auch wir haben den durchlauchtigen Fürsten, Herren Wenzel, römischen König 
und König zu Böhmen, seit langer Seit viel und ernstlich ermahnt .. . und ihm 
auch vorgehalten . . ., daß er der Heil. Kirche nicht zum Frieden verhelfen hat, 
was ihm als einem Vogte und Schirmer der Kirche zukam ..., daß er auch das 
heil. Römische Reich schwer und zu seinem großen Schaden entgliedert hat . . . 
nämlich Mailand und das Land in der Lombardei, das dem heil. Reiche zubehört, 
darinnen der von Mailand ((Biangaleazzo Visconti) Diener und Rmtmann des 
Reiches war, den er zum herzog und zu einem Grafen von pavia gemacht und 
dafür wider seinen Titel und fein Recht Geld gewonnen hat. — Und wir Johann..
	        
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