22 VI. Goldene Bulle Karls IV. 1356
VII, 1. Damit nun nicht zwischen den Söhnen dieser weltlichen Kurfürsten
über besagtes Recht (der Königswahl), Stimme und Befugnis künftig Stoff
zu Unruhen und Zwistigkeiten enstehen könne, . . . setzen wir fest .. ., daß,
nachdem einer dieser weltlichen Kurfürsten gestorben ist, Recht, Stimme und
Befugnis zur Wahl auf den erstgeborenen, ehelichen, dem Laienstande an¬
gehörten Sohn, in dessen (Ermangelung aber auf den (Erstgeborenen des (Erst¬
geborenen, der gleichfalls Laie sein muß, übergehe, wenn aber dieser (Erst¬
geborene ohne männliche, eheliche, dem Laienstande angehörige (Erben aus
dem Leben scheiden sollte, dann soll ... Recht, Stimme und Befugnis zu be¬
sagter Wahl an feinen ältesten, dem Laienstande angehörigen, in wahrer
väterlicher Linie abstammenden ältesten Bruder und dann auf dessen (Erst¬
geborenen übergehen. . . .
IX. wir erklären, daß unsere Nachfolger, die Könige von Böhmen, und
ebenso alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten die gesamten Gold- und
Silbergruben, die Sinn-, Kupfer», (Eisen-, Blei- und sonstigen INetallbergwerke,
sowie die Salzbergwerke ... von Rechts wegen besitzen .. ., ebenso Juden
halten und in der Vergangenheit eingerichtete und festgesetzte Zölle erheben
dürfen.
X. wir fetzen ferner fest, daß dem Könige von Böhmen... auch fernerhin
zustehen soll, Gold- und Silbermünzen in jedem ©rte und Teile seines König¬
reiches ... prägen zu lassen. ... Gegenwärtiges Gesetz ... wünschen wir auf
alle Kurfürsten, geistliche wie weltliche, vollständig auszudehnen.
XI. wir setzen auch fest, daß keine Grafen, freie Herren, (Edele, Vasallen,
Burgmannen, Dienstmannen, Bürger, überhaupt feine der dölner, Mainzer
und Trierer Kirche unterworfene Person ... außerhalb des Gebietes dieser
Kirchen . . . vor irgend ein anderes Gericht als das der (Erzbischöfe von
ITTainz, Trier und (Eöln und ihrer Richter ... geladen werden kann, wie
es auch in vergangenen Seiten gehalten worden ist.1.. . Und wir fügen
ausdrücklich hinzu, daß es...keiner diesen Kirchen unterworfenen Person...
gestattet ist, von den Prozessen, Urteilssprüchen . . . dieser Erzbischöfe und
Kirchen oder ihrer weltlichen Beamten ... an irgend ein Gericht Berufung
einzulegen, solange den im (Berichte besagter (Erzbischöfe und ihrer Beamten
Klagenden das Recht nicht verweigert wird?. . . (Ebendiese Bestimmung
wollen wir kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes auf die erlauchten Kur-
an (Berichtes Statt gesessen, im Hamen und wegen unserer Herren ITCitfurfürften
und unser selbst ... tun ab und setzen ab mit diesem unsern Urteil Herrn Wenzel
als einen unnützen, saumseligen, unachtbaren (Entgliederer und unwürdigen Hand¬
haber des fjeil. Römischen Reichs von demselben Römischen Reich und allen dazu
gehörenden tDüröen, Ehren und Herrlichkeiten. Und verkünden darum allen Fürsten,
Herren, Knechten, Städten, Ländern unö Leuten, öafj sie von nun ab ihrer (Eibe
unö Huldigungen, öie sie öer Person öes vorgenannten Herrn Wenzel von öes
Heil.Reiches wegen getan haben, zumal und gänzlich ledig sind (Deutsche Reichstags«
asten III, 254ff.)
1 Privilegium de non evocando. 8 Privilegium de non appellando.