Full text: Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters (H. 9)

22 VI. Goldene Bulle Karls IV. 1356 
VII, 1. Damit nun nicht zwischen den Söhnen dieser weltlichen Kurfürsten 
über besagtes Recht (der Königswahl), Stimme und Befugnis künftig Stoff 
zu Unruhen und Zwistigkeiten enstehen könne, . . . setzen wir fest .. ., daß, 
nachdem einer dieser weltlichen Kurfürsten gestorben ist, Recht, Stimme und 
Befugnis zur Wahl auf den erstgeborenen, ehelichen, dem Laienstande an¬ 
gehörten Sohn, in dessen (Ermangelung aber auf den (Erstgeborenen des (Erst¬ 
geborenen, der gleichfalls Laie sein muß, übergehe, wenn aber dieser (Erst¬ 
geborene ohne männliche, eheliche, dem Laienstande angehörige (Erben aus 
dem Leben scheiden sollte, dann soll ... Recht, Stimme und Befugnis zu be¬ 
sagter Wahl an feinen ältesten, dem Laienstande angehörigen, in wahrer 
väterlicher Linie abstammenden ältesten Bruder und dann auf dessen (Erst¬ 
geborenen übergehen. . . . 
IX. wir erklären, daß unsere Nachfolger, die Könige von Böhmen, und 
ebenso alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten die gesamten Gold- und 
Silbergruben, die Sinn-, Kupfer», (Eisen-, Blei- und sonstigen INetallbergwerke, 
sowie die Salzbergwerke ... von Rechts wegen besitzen .. ., ebenso Juden 
halten und in der Vergangenheit eingerichtete und festgesetzte Zölle erheben 
dürfen. 
X. wir fetzen ferner fest, daß dem Könige von Böhmen... auch fernerhin 
zustehen soll, Gold- und Silbermünzen in jedem ©rte und Teile seines König¬ 
reiches ... prägen zu lassen. ... Gegenwärtiges Gesetz ... wünschen wir auf 
alle Kurfürsten, geistliche wie weltliche, vollständig auszudehnen. 
XI. wir setzen auch fest, daß keine Grafen, freie Herren, (Edele, Vasallen, 
Burgmannen, Dienstmannen, Bürger, überhaupt feine der dölner, Mainzer 
und Trierer Kirche unterworfene Person ... außerhalb des Gebietes dieser 
Kirchen . . . vor irgend ein anderes Gericht als das der (Erzbischöfe von 
ITTainz, Trier und (Eöln und ihrer Richter ... geladen werden kann, wie 
es auch in vergangenen Seiten gehalten worden ist.1.. . Und wir fügen 
ausdrücklich hinzu, daß es...keiner diesen Kirchen unterworfenen Person... 
gestattet ist, von den Prozessen, Urteilssprüchen . . . dieser Erzbischöfe und 
Kirchen oder ihrer weltlichen Beamten ... an irgend ein Gericht Berufung 
einzulegen, solange den im (Berichte besagter (Erzbischöfe und ihrer Beamten 
Klagenden das Recht nicht verweigert wird?. . . (Ebendiese Bestimmung 
wollen wir kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes auf die erlauchten Kur- 
an (Berichtes Statt gesessen, im Hamen und wegen unserer Herren ITCitfurfürften 
und unser selbst ... tun ab und setzen ab mit diesem unsern Urteil Herrn Wenzel 
als einen unnützen, saumseligen, unachtbaren (Entgliederer und unwürdigen Hand¬ 
haber des fjeil. Römischen Reichs von demselben Römischen Reich und allen dazu 
gehörenden tDüröen, Ehren und Herrlichkeiten. Und verkünden darum allen Fürsten, 
Herren, Knechten, Städten, Ländern unö Leuten, öafj sie von nun ab ihrer (Eibe 
unö Huldigungen, öie sie öer Person öes vorgenannten Herrn Wenzel von öes 
Heil.Reiches wegen getan haben, zumal und gänzlich ledig sind (Deutsche Reichstags« 
asten III, 254ff.) 
1 Privilegium de non evocando. 8 Privilegium de non appellando.
	        
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