26 VIII. Die deutschen Stäbte im ausgehenden ITtittelaltcr
und vonNorwegen dem gemeinen Kaufmann tun und getan haben, wollen wir
ihre Feinde werden und einer dem andern getreulich helfen, in dieser weise:
Die Städte an der wendischen Seite mit den livländischen sollen 3ehn Koggen1
ausrüsten, bemannt mit gut Gewappneten, nämlich mit 100 Gewappneten
in jeder Kogge, und zu jeder Kogge eine Schute und eine Snifte \ die See¬
städte von Preußen sollen in derselben weise fünf Koggen ausrüsten (usf.,
insgesamt 41 Schiffe mit 1950 Gewappneten).... 3n einer jeden Kogge
sollen unter den 100 Gewappneten 20 gute Schützen fein mit ihren vollen
Waffen und starken Armbrüsten. — wenn irgend eine Stadt von der wen¬
dischen Seite, von Preußen, Livland und von der deutschen Hanse im allgemeinen,
von der Südersee, von Holland und von Seeland nicht dazu tun will. . . ,
so sollen deren Bürger und Kaufleute keine Gemeinschaft haben mit all den
Städten, die in diesem Bunde sind, also daß man ihnen nicht abkaufen noch
verkaufen soll, daß sie auch in keinem Hafen ein- oder ausführen, laden oder
löschen sollen binnen zehn Jahren. — Um diese Kosten zu tragen, soll jeg¬
licher Kaufmann von seinem Gute Pfundgeld geben, von jedem Pfunde einen
(Broten2, von 6 lübischen Mark 4 lübische Pfennige (usf.). — Dieser vor¬
geschriebene Bund mit all seinen Artikeln und Punkten soll fest bestehen drei
Jahre lang nach der Zeit, da wir uns gemeinsam mit den vorgenannten
Königen versöhnt haben.
b) Friede von Stralsund 1369/70.
Hanserezefse I, 474f, 486f.
Der dänische Reichsrat beurkundet: Alle Bürger, Kaufleute und ihr Ge¬
sinde, und die in ihrem Hechte stehen, ... mögen das Reich von Dänemark
und das Land zu Schonen besuchen in allen Enden und Gegenden und zu
Lande und Wasser fahren und verkehren in allen Gegenden mit ihrem Gute
und ihrer Handelsware,... doch ihren rechten Soll geben, wo sie dazu ver¬
pflichtet find... Auch sollen sie den Seestrand ein jeder freihaben auf ewige
Seiten von allem schiffbrüchigem Gute, es heiße wrack oder Seesund oder
sonst wie. — Ferner mögen die vorgeschriebenen Städte ihre eigenen Vögte
einsetzen auf ihren Ditten3,... und die Vögte mögen richten über alle die¬
jenigen, die mit ihnen auf ihren Ditten liegen. — ITCan soll niemanden laden
vor das dänische Gericht, sondern wen man anklagen will, den soll man an¬
klagen vor seinem deutschen Vogte, der soll ihn richten nach seiner Stadt Recht.
1 Die Koggen, die eigentlichen Kampfschiffe, waren stark gebaut, hochbordig,
vorn und hinten abgerundet, ein- oder zweimastig; die Schuten und Sniffen
waren für den Transport, Verbindung der Flotte unter sich und mit der Heimat,
zum plänkeln und Kundschaften bestimmt.
2 Die flämische Groschenrechnung (1 Pfund — 20 Schilling ä 12 (Broten)
herrschte von der Weser an westlich. Die lübische ITtarf, von der damals 6 auf
ein flämisches Pfund gingen, war in 16 Schillinge ä 12 Pfennige geteilt; sie ent¬
sprach im Silberwert etwa 10—12, in der Kaufkraft etwa 80 heutigen Reichsmark.
3 Niederlassungen auf den vom Könige angewiesenen Grundstücken, auf denen
die Kaufleute und Fischer in ihren ,,Buden" hausten.