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Pythokles — Quaestio perpetua.
n. C. den kaiserlichen Palast ans dem Palatin
mit Bildwerken zierten.
Pytliökles, TlvO-o^-n^g, 1) ein Athener, Vater
des Phaidros Plat. Phaedr. p. 244. — 2) Sohn
des Pylhoboros, ein athenischer Redner, makedo¬
nisch gesinnt, wurde mit Phokion Hingerichtet.
Phit. Phoc. 35.
Python, 1) s. Apollon, 2. — 2) s. Pi¬
thon.
O.
Quadi, KovüSot, ein snevischer Volksstamm,
dessen Wohnsitze im südöstl. Deutschland, im Nor¬
den der Donau, in einem Theile des Heut. Böh¬
mens und Mährens, lagen und der gewöhnlich
in Verbindung mit beu Markomannen genannt
wird. Ein Theil von ihnen schloß sich bem ans
seinem Lande verjagten Marbod an (Tac. ann.
2, 63.), empfing von den Römern einen eigenen
König, den Qnaben Vannius, unb stanb mit Rom
in fveunbschaftlichem Verkehr. Als aber unter
Marc Aurel im I. 167 n. C. ber große, bis zu
besseu Tobe bauernbe, Krieg mit ben Markoman¬
nen ansbrach, schlossen sie sich biesen wieber an
unb fügten ben Römern großen Nachtheil zu.
Doch schloß ber Kaiser später'mit ihnen Friebett,
vermochte aber ihren Freiheitssinn nicht burch
Festungen zu bänbigen. Dio Cass. 71, 8. 11. 13.
20. Noch unter ben spätern Kaisern beunruhigten
sie Roms Greuzproviuzeu Eutr. 10, 9. Vopisc.
Aurel. 18. Amm. Marc. 17, 12. 29, 6. Zur
Zeit bes Theobosius verschwinbet ihr Name gänz¬
lich. Sie scheinen ein tüchtiges Reitervolk, viel¬
leicht sarmatischer Abkunft, gewesen zu sein.
Qaadrans s. Münzen, II.
(jjiiadrlgae s. Wagen.
(jjuadrigarius s. Claudii, 30.
C^uadringenti s. Vierhundert.
Quadruplätor, ein öffentlicher Ankläger, bem
schon zur Zeit ber Republik der vierte Theil des
eingezogenen Vermögens nach den Gesetzen zukam;
diese Belohnung wurde durch die lex Julia de
maiestate auch unter ben Kaisern beibehalten,
obschou der davon hergenommene Name gegen
accusator und delator zurücktrat. Tac. ann.
4, 20.
Quaesitor, der von dem Senate oder Volke
in außerordentlichen Fällen beauftragte Unter-
suchet einer Crimiualsache. Bei dem langsamen
und schwierigen Gauge ber gewöhnlichen Volks¬
ober Staatsgerichte stellte sich bie Nothweubigkeit
heraus, Einzelne mit ber Untersuchung eines
einzelnen Falles zu beauftragen, betten bann für
gewöhnlich Richter beigegeben würben. Als sich
bie Erirninalfälle bei bem Verfalle ber Republik
vielfach mehrten, würben staubige Gerichte (quae-
fitiones perpetuae, s. b.) eingerichtet, zuerst burch
bie lex Calpumia (s. Repe tundarum cri¬
men), bann namentlich burch Sulla vermehrt;
aber boch hörte bie Ernennung eines außer¬
ordentlichen quaesitor nicht auf; so z. B. würbe
burch Pompejus eine quaestio de caede Clodii
gegen Milo bestellt.
(Quaestio perpetua. Es gab schon früh iit
Rom außerorbentliche Unterfuchungscornrnisfionen,
welche statt bes Senats ober bes Volkes in Eri-
minalsacheu Recht sprachen. Der bamit beauftragte
Richter hieß quaesitor (a quaerendo), welcher
Name sowohl für biefe anfjerorbentlichen Fälle,
als auch für bie regelmäßigen Indices qnaestionis
gebraucht würbe. Die Schwerfälligkeit ber Volks-
ltnb Senatsgerichte hatte Veranlassung gegeben,
für gewisse Fälle einem Consul, Prätor ober auch
Dictawr bie Untersuchung zu übertragen (quae-
stioni praeficere; die Untersuchung führen hieß
quaestionem habere, exercere). Aus diesen
außerordentlichen Gerichten gingen bie regelmäßi¬
gen Kriminalgerichte, quaestiones perpetuae, her¬
vor, wenngleich es auch noch nach ber Einführung
berfelben solche außerordentliche Quästioneit zur
Schärfung bes Verfahrens gab, s. Quaesitor.
Die Einführung ber orbentlichen Kriminalgerichte
(ordo iudiciorum publicorum) erfolgte nicht mit
einem Mal, fonbern begann im I. 149 v. E. mit
ber lex Calpurnia repetundarum zn Gunsten ber
verbünbeten unb untertänigen Volker. Allmäh¬
lich entstauben auch für aitbere Verbrechen solche
stäubige Gerichte uttb Orbnungen; zu Eicero's
Zeit gab es 8 quaestiones perpetuae: repetun¬
darum, maiestatis, peculatus, ambitus, inter
sicarios, veneficii, de vi, falsi. Ieber Gerichts¬
hof hatte einen Vorfitzeuben, welcher entweber
Prätor ober ein iudex qnaestionis (f. Iudex)
war. Mit Ausnahme bes praetor nrbanus unb
peregrinus, welche ihre Civilgerichtsbarkeit weiter
verwalteten, übernahm nach bem Loose jeber ber
Prätoren (über ihre Zahl s. b.) eine quaestio,
wo btefe nicht ausreichten, ein iudex qnaestionis.
Dem Prätor ober bem iud. quaest. staub eine
gewisse Anzahl Richter (Geschworne) zur Seite,
ursprünglich senatorischen Ranges, seit ben Gracchen
mit Unterbrechungen aus Senatoren, Rittern und
Schatztribuuen gewählt. ÜBährenb in früherer Zeit
jebe quaestio ihre befonbere Zahl von Richtern
gehabt hatte, würben später allgemeine Richter-
listen aufgesetzt, ans betten bie Richter für bie
einzelnen Fülle entnommen würben. Die Zahl
ber Richter scheint in ben verschiebenen Fällen
(auch wol in ben verschiebenen Zeiten) verschieben
gewesen zn sein; z. B. kommen in bem Proceß
bes Milo 51, gegen Piso 75, gegen Elobius 56
vor. Der Proceß begattn mit ber Bitte (postu-
latio) bes Anklägers an ben Prätor ober iudex
qnaestionis, einen Bestimmten anklagen zu bür
fett (ut liceret nomen deferre), unter mehreren
Anklägern würbe burch bie divinatio entfchieben.
Nach erhaltener Erlaubniß, unb wenn ber Ange¬
klagte anklagbar war (f. Rens), erfolgte bie no-
minis delatio in Gegenwart bes Angeklagten, bie
Stellung ber Frage (interrogatio) an diesen, so
wie enblich bie Eintragung (nominis receptio)
von Seilen bes Vorsitzenbeu. Nach biesem Vor¬
verfahren folgte ait dem festgesetzten Tage (bie