die auf Rittergutsboden errichteten aber Gutsdörfer *) oder
mittelbare Ortschaften.
Jeder Kolonist erhielt gewöhnlich eine Hufe als Eigen¬
tum (Hufengut): einen langen, zusammenhängenden Streifen
zum Ackerbau geeigneten Landes, ungefähr 765 Ar oder
30 Morgen oder 14 alte sächsische Acker. Dafür zahlte er in
den allerseltensten Fällen ein Kaufgeld, sondern er entrichtete
nach einigen Jahren völliger Steuerfreiheit einen jährlichen
Erbzins: eine bestimmte Abgabe in Naturalien2) (Garben,
Vieh, Butter, Käse, Honig, Wachs) und später, als Münzen
aufkamen, auch in Geld3). Außerdem leistete der Siedler dem
Grundherrn jährlich einige Tage Arbeit (Hofedienste^), Fro¬
nen). Entweder waren diese Dienste gemessen, d. h. fest be¬
stimmt, oder ungemessen, also nach Bedarf und Belieben des
Herrnhofes zu verrichten. Doch mußte auch bei ungemessenen
Fronen dem Pflichtigen Zeit bleiben, seine eigene Wirtschaft
besorgen zu können. Waren die Arbeiten mit Pferden aus¬
zuführen, so nannte man sie Spanndienste. Solche, die mit
der Hand (mit Sichel und Rechen) getan wurden, hießen
Handdienste. Die deutschen Ansiedler waren verpflichtet, in
der Regel jährlich drei Tage Spanndienste und drei Tage
Handdienste zu leisten.
Die Naturalleistungen und Fronen waren also eine Art
Pachtgeld oder Grundsteuer, und die Hufengüter bedeuteten
für den Grundherrn eine Rente, die beim Verkauf eines
adeligen Hofes nach dem Ertrag angerechnet wurde.
Der Pfarrer eines Kirchspiels erhielt von jedem Hüfner
den Zehnten vom Rohertrag der Ernte (Korndezem) und den
Blut- und Fleischzehnten, z. B. Zinshühner.
Der Landesherr, also der Markgraf, erhob Anspruch auf
Baufuhren, Vorspann- und Wachdienste.
Im übrigen waren die meißnischen Bauern vollständig
*) Auf Klosterboden Klosterdörfer.
2) Auch Sackzinsen oder schlechtweg Zehnten genannt.
3) Die Geldzinsen hießen auch trockene Zinsen.
4) Slavisch: Robote.