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Er hat willkürlich über Staalsgelder verfügt, treue Beamte
eigenmächtig abgesetzt, andere ernannt, zur Beschränkung der
Freiheit der Verfassungstreuen durch seine Agenten Verhaf¬
tungen vornehmen oder ungesetzliche Strafen androhen lassen,
endlich sogar die Ständeversammlung aufgelöst und eine andere
Versammlung nach willkürlich ertheilten Wahlvorschriften be¬
rufen.
Indem Wir diese und alle anderen ungesetzlichen Hand¬
lungen des sogenannten Landesausschusses oder seiner Agenten
hiermit für nichtig und wirkungslos erklären, wiederholen wir
die in Unserer Proklamation vom 17. vorigen Monats enthal¬
tene Ermahnung an die Verirrten, daß sie zur Gesetzlichkeit und
Ordnung zurückkehren, und an die Treugebliebenen, daß sie, ein¬
gedenk der großen Interessen, um die es sich handelt, vereint
und jeder nach seinen Kräften und Verhältnissen für die Wie¬
derherstellung des verfassungsmäßigen Rechtszustandes thätig
seien.
Es haben jetzt aber die Empörer den offenen Kampf selbst
gegen die Reichsgewalt, welche die verfassungsmäßigen Zu¬
stände der einzelnen Länder zu schützen hat, begonnen, zu solch
unheilvollem Kampfe Fremde zu Hülfe genommen und die
Söhne Badens gepreßt.
Indessen werden nun die Reichstruppen, denen sich die treu
gebliebenen badischen Truppen anschließen, in das Großherzog¬
tum einrücken, und es ist zu hoffen/ daß der Rechtszustand bald
wieder hergestellt und das Land von feinen Drängern befreit
werde.
Um aber auch jetzt noch den Verirrten Gelegenheit zu
geben, daß sie durch schnelle Besserung wegen ihres Fehltrittes
Nachsicht erlangen können, und um gegen die Anderen, die auf
ihrem verbrecherischen Wege beharren, desto strengere Maßregeln
eintreten lassen zu können, verordnen Wir wie folgt:
Denjenigen Theilnehmern an dem hochverräterischen Un¬
ternehmen, welche nicht zu den Anstiftern oder Rädelsführern
gehören und welche, ehe sie in einen Kampf mit den Truppen
kommen, unb zwar sobald es ihnen nach ÜBerfürtbigung bieser
Verorbnung überhaupt nur immer möglich ist, sich freiwillig un¬
terwerfen, unb so viel an ihnen liegt, bie Sache ber berfafsungs-