Full text: Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters

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Er hat willkürlich über Staalsgelder verfügt, treue Beamte 
eigenmächtig abgesetzt, andere ernannt, zur Beschränkung der 
Freiheit der Verfassungstreuen durch seine Agenten Verhaf¬ 
tungen vornehmen oder ungesetzliche Strafen androhen lassen, 
endlich sogar die Ständeversammlung aufgelöst und eine andere 
Versammlung nach willkürlich ertheilten Wahlvorschriften be¬ 
rufen. 
Indem Wir diese und alle anderen ungesetzlichen Hand¬ 
lungen des sogenannten Landesausschusses oder seiner Agenten 
hiermit für nichtig und wirkungslos erklären, wiederholen wir 
die in Unserer Proklamation vom 17. vorigen Monats enthal¬ 
tene Ermahnung an die Verirrten, daß sie zur Gesetzlichkeit und 
Ordnung zurückkehren, und an die Treugebliebenen, daß sie, ein¬ 
gedenk der großen Interessen, um die es sich handelt, vereint 
und jeder nach seinen Kräften und Verhältnissen für die Wie¬ 
derherstellung des verfassungsmäßigen Rechtszustandes thätig 
seien. 
Es haben jetzt aber die Empörer den offenen Kampf selbst 
gegen die Reichsgewalt, welche die verfassungsmäßigen Zu¬ 
stände der einzelnen Länder zu schützen hat, begonnen, zu solch 
unheilvollem Kampfe Fremde zu Hülfe genommen und die 
Söhne Badens gepreßt. 
Indessen werden nun die Reichstruppen, denen sich die treu 
gebliebenen badischen Truppen anschließen, in das Großherzog¬ 
tum einrücken, und es ist zu hoffen/ daß der Rechtszustand bald 
wieder hergestellt und das Land von feinen Drängern befreit 
werde. 
Um aber auch jetzt noch den Verirrten Gelegenheit zu 
geben, daß sie durch schnelle Besserung wegen ihres Fehltrittes 
Nachsicht erlangen können, und um gegen die Anderen, die auf 
ihrem verbrecherischen Wege beharren, desto strengere Maßregeln 
eintreten lassen zu können, verordnen Wir wie folgt: 
Denjenigen Theilnehmern an dem hochverräterischen Un¬ 
ternehmen, welche nicht zu den Anstiftern oder Rädelsführern 
gehören und welche, ehe sie in einen Kampf mit den Truppen 
kommen, unb zwar sobald es ihnen nach ÜBerfürtbigung bieser 
Verorbnung überhaupt nur immer möglich ist, sich freiwillig un¬ 
terwerfen, unb so viel an ihnen liegt, bie Sache ber berfafsungs-
	        
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