Full text: Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters

— 194 — 
§ 20. Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und 
Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsan- 
stalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden. 
§ 21. Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten 
und anderer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern 
und Gefällen, ober in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats- 
Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben. 
§ 22. -xjsebe, von <5eite des Staats gegen seine Gläubiger 
übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich. 
Das Institut der Amortisationskasse wird in seiner Ver¬ 
fassung aufrecht erhalten. 
§ 23. Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. 
April 1818 den bem Großherzogtum cmgehörigen ehemaligen 
"'ieichsstänben und Mitgliebern der vormaligen unmittelbaren 
Reichs-Ritterschaft verliehen worden sind, Silben einen Bestand¬ 
teil ber Staatsversassung. 
III. Stände-Versammlung. Rechte und 
Pflichten ber Stänbe-Glieber. 
§ 26. Die Land stände sind in zwei Kammern abgeteilt. 
§ 27. Die erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien, 
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prä¬ 
laten der evangelischen Landeskirche, 
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels, 
5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, 
6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organi¬ 
sierten Berufskörperschaften gewählt werden, und 
zwar drei von den Handelskammern, zwei von der 
Landwirtschaftskammer und einer von ben Hanb- 
Werkskammern, 
7. aus zwei Oberbürgermeistern ber ber Stäbteorbnung 
unterstehenben Stäbte, aus einem Bürgermeister einer 
sonstigen Stabt mit mehr als 3000 Einwohnern unb 
aus einem Mitglieb eines ber Kreisausschüsse; bie 
Oberbürgermeister unb ber Bürgermeister werben von 
ben Mitgliebern ber (Stabträte unb ber Gemeinberäte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.