Full text: Bilder aus Frankens Vergangenheit

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sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teil¬ 
nahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und 
der Stadt. 
Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt, 
die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen 
worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise 
wiedergegeben. 
V Don der Kleidung. 
(£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine 
vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder 
Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier 
Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als 
zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes 
und der Dortänze beraubt sein. 
2. Von der Rüstung. 
Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der 
Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche 
noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung 
tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang. 
An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht 
sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnier¬ 
beginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines 
Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere 
Waffen habe keiner dabei. 
Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette 
und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein. 
Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen. 
Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte 
haben, ein (Edelmann einen Knecht. 
3. wer nicht ins Turnier gehöret. 
Nicht zum Turnier darf zugelassen werden, 
wer einen falschen Eid geschworen hat, 
wer im Feldgefängnis meineidig worden war, 
wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt, 
wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete, 
wer Frauenehre nicht achtete, 
wer als Wucherer bekannt war, 
wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte, 
wer Kirchen zerstörte, 
wer Ketzerei trieb, 
wer des Ehebruchs überführt war,
	        
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