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sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teil¬
nahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und
der Stadt.
Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt,
die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen
worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise
wiedergegeben.
V Don der Kleidung.
(£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine
vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder
Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier
Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als
zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes
und der Dortänze beraubt sein.
2. Von der Rüstung.
Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der
Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche
noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung
tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang.
An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht
sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnier¬
beginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines
Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere
Waffen habe keiner dabei.
Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette
und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein.
Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen.
Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte
haben, ein (Edelmann einen Knecht.
3. wer nicht ins Turnier gehöret.
Nicht zum Turnier darf zugelassen werden,
wer einen falschen Eid geschworen hat,
wer im Feldgefängnis meineidig worden war,
wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt,
wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete,
wer Frauenehre nicht achtete,
wer als Wucherer bekannt war,
wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte,
wer Kirchen zerstörte,
wer Ketzerei trieb,
wer des Ehebruchs überführt war,