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Schmerzes Rächer sei, weil da, wo das Ansehen des Rechtes aufhört, 
die Willkür in Ausschreitungen wütet. Daher verordnen wir, daß 
niemand, in welcher Sache immer ihm Schaden oder Unbill zugefügt 
sei, sich selbst räche, er habe denn vorher seine Klage vor seinem 
Richter vorgetragen und dem Rechte gemäß bis zum Endurteil ver¬ 
folgt; es sei denn, daß er sofort zum Schutze seines Lebens oder 
seiner Güter Gewalt mit Gewalt abwehrt, was „Notwere" genannt 
wird. 
Wenn jemand auf andere Weise zur Rache schreitet, so soll er 
den zugefügten Schaden dem Gegner doppelt vergelten, und betreffs 
der ihm von dem andern zugefügten Schäden und Unbilden soll ihm 
keine Klage zustehen. Wenn aber jemand vor dem Richter, wie vor¬ 
geschrieben, in seiner Sache verfahren und (sein) Recht nicht erlangt 
hat und die Not ihn zwingt, so soll er seinem Feinde die Fehde 
ansagen, was gemeiniglich „widersage" genannt wird; dies soll er 
zur Tageszeit tuu, und von da bis zum vierten Tage, das heißt drei 
volle Tage, werden der Fehdemeldende und der Befehdete vollen 
Frieden sich wahren an Personen und Sachen. Der aber, an welchem 
diese Verordnung verletzt worden ist, soll vor dem Richter Klage 
führen; dieser wird selbst oder durch einen Boten den Übertreter 
vorladen. Und wenn der Übertreter, deswegen vorgeführt, nicht 
selbst oder durch sieben sendbarfreie Leute seine Unschuld reinigt, 
(indem er beweist) daß er nicht gegen diese Verordnung gefehlt habe, 
so unterliege er für immer der Strafe, die mit „erenlos und rehtlos" 
bezeichnet wird. 
6. Uber Zölle und Münzen. Da Fremdes gegen den Willen 
des Herrn nicht ohne Rechtsverletzung weggenommen wird, so wird 
einer um so schwerer des Raubes und Frevels beschuldigt, je anmaß- 
licher er etwas von den Einkünften des Staates an sich gerissen hat. 
Daher verordnen wir, daß alle Zölle, so zu Land wie zu Wasser, die 
nach dem Tode unsers Vaters seligen Angedenkens, des Kaisers 
Heinrich, von wem es sei und wo immer eingerichtet sind, gänzlich 
beseitigt werden, es sei denn, daß der, welcher ihn hat, vor dem 
Kaiser beweist, wie recht ist, daß er den Zoll von Rechts wegen habe. 
Gleichfalls gebieten wir, daß die Erhöhungen aller Zölle beseitigt 
werden und gänzlich aufhören und daß die Gebühren verbleiben 
sollen in dem Zustande der früheren Einrichtung. Wer aber diese 
unsre Verordnung verletzt oder etwas über die Gebühr und das 
Festgesetzte erpreßt oder an einer anderen Statt, denn da er fest¬ 
gesetzt ist, der soll, nachdem er vor seinem Richter dessen gesetzlich 
überführt ist, wie ein Räuber und ein Plünderer auf öffentlicher 
Straße bestraft werden. 
Die Erheber aber der Zölle sowohl zu Land wie zu Wasser sollen
	        
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