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Schmerzes Rächer sei, weil da, wo das Ansehen des Rechtes aufhört,
die Willkür in Ausschreitungen wütet. Daher verordnen wir, daß
niemand, in welcher Sache immer ihm Schaden oder Unbill zugefügt
sei, sich selbst räche, er habe denn vorher seine Klage vor seinem
Richter vorgetragen und dem Rechte gemäß bis zum Endurteil ver¬
folgt; es sei denn, daß er sofort zum Schutze seines Lebens oder
seiner Güter Gewalt mit Gewalt abwehrt, was „Notwere" genannt
wird.
Wenn jemand auf andere Weise zur Rache schreitet, so soll er
den zugefügten Schaden dem Gegner doppelt vergelten, und betreffs
der ihm von dem andern zugefügten Schäden und Unbilden soll ihm
keine Klage zustehen. Wenn aber jemand vor dem Richter, wie vor¬
geschrieben, in seiner Sache verfahren und (sein) Recht nicht erlangt
hat und die Not ihn zwingt, so soll er seinem Feinde die Fehde
ansagen, was gemeiniglich „widersage" genannt wird; dies soll er
zur Tageszeit tuu, und von da bis zum vierten Tage, das heißt drei
volle Tage, werden der Fehdemeldende und der Befehdete vollen
Frieden sich wahren an Personen und Sachen. Der aber, an welchem
diese Verordnung verletzt worden ist, soll vor dem Richter Klage
führen; dieser wird selbst oder durch einen Boten den Übertreter
vorladen. Und wenn der Übertreter, deswegen vorgeführt, nicht
selbst oder durch sieben sendbarfreie Leute seine Unschuld reinigt,
(indem er beweist) daß er nicht gegen diese Verordnung gefehlt habe,
so unterliege er für immer der Strafe, die mit „erenlos und rehtlos"
bezeichnet wird.
6. Uber Zölle und Münzen. Da Fremdes gegen den Willen
des Herrn nicht ohne Rechtsverletzung weggenommen wird, so wird
einer um so schwerer des Raubes und Frevels beschuldigt, je anmaß-
licher er etwas von den Einkünften des Staates an sich gerissen hat.
Daher verordnen wir, daß alle Zölle, so zu Land wie zu Wasser, die
nach dem Tode unsers Vaters seligen Angedenkens, des Kaisers
Heinrich, von wem es sei und wo immer eingerichtet sind, gänzlich
beseitigt werden, es sei denn, daß der, welcher ihn hat, vor dem
Kaiser beweist, wie recht ist, daß er den Zoll von Rechts wegen habe.
Gleichfalls gebieten wir, daß die Erhöhungen aller Zölle beseitigt
werden und gänzlich aufhören und daß die Gebühren verbleiben
sollen in dem Zustande der früheren Einrichtung. Wer aber diese
unsre Verordnung verletzt oder etwas über die Gebühr und das
Festgesetzte erpreßt oder an einer anderen Statt, denn da er fest¬
gesetzt ist, der soll, nachdem er vor seinem Richter dessen gesetzlich
überführt ist, wie ein Räuber und ein Plünderer auf öffentlicher
Straße bestraft werden.
Die Erheber aber der Zölle sowohl zu Land wie zu Wasser sollen