102 I- von der Restauration zur Revolution.
Das Unlerrichtswesen.
ctrt. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Krt. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffent¬
liche Schulen genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder und
deren Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen,
welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
ctrt. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten
3U gründen und zu leiten steht jedem frei, wenn er seine
sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den be¬
treffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
strt. 23. Hlle öffentlichen und privat-, Unterrichts- und
(Erziehungsanstalten stehen unter der Aussicht vom Staate
ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und pflichten
der Staatsdiener.
Art. 24. Bei der (Errichtung der öffentlichen Volks¬
schulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu be¬
rücksichtigen.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volks¬
schulen steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter ge¬
setzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl
der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
strt. 25. Die Mittel zur (Errichtung, Unterhaltung und
(Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den
Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens,
ergänzungsweise vorn Staate aufgebracht. Die auf be¬
sonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter
bleiben bestehen.
Preßfreiheit und Vereinswesen.
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei
zu äußern. Die Zensur darf nicht eingeführt werden; jede