Full text: Von der Restauration zur Reichsgründung (Bd. 2)

102 I- von der Restauration zur Revolution. 
Das Unlerrichtswesen. 
ctrt. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Krt. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffent¬ 
liche Schulen genügend gesorgt werden. 
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder und 
deren Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, 
welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. 
ctrt. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten 
3U gründen und zu leiten steht jedem frei, wenn er seine 
sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den be¬ 
treffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. 
strt. 23. Hlle öffentlichen und privat-, Unterrichts- und 
(Erziehungsanstalten stehen unter der Aussicht vom Staate 
ernannter Behörden. 
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und pflichten 
der Staatsdiener. 
Art. 24. Bei der (Errichtung der öffentlichen Volks¬ 
schulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu be¬ 
rücksichtigen. 
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volks¬ 
schulen steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter ge¬ 
setzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus der Zahl 
der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. 
strt. 25. Die Mittel zur (Errichtung, Unterhaltung und 
(Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den 
Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, 
ergänzungsweise vorn Staate aufgebracht. Die auf be¬ 
sonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter 
bleiben bestehen. 
Preßfreiheit und Vereinswesen. 
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, 
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei 
zu äußern. Die Zensur darf nicht eingeführt werden; jede
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.