Full text: Geschichte der neuesten Zeit (Bd. 20)

— 32 — 
eines Herzogtums Warschau hergeben, das der König Don 
Sachsen erhielt. Danzig wurde eine freie Stadt mit fran¬ 
zösischer Besatzung. Rußland erhielt von preußischem Gebiet 
den Bezirk von Bialystok. — Preußen mußte der Kontinen¬ 
talsperre beitreten, durfte nur 42 OOO Mann Truppen halten 
und sollte bis zur Abzahlung der Kriegsschuld von fran¬ 
zösischen Truppen besetzt bleiben. 
2. Preußens Wiedergeburt. 
Lage Preußens nach dem Kriege. Preußen war durch 
den Krieg um die Hälfte seines Besitzes vermindert und in 
die Stellung einer Macht zweiten Ranges herabgesunken. 
Nur eine gründliche Reform auf wirtschaftlichem und 
militärischem Gebiete und das Einsetzen aller sittlichen 
Kräfte konnten einen neuen Aufschwung Preußens hoffen 
lassen. Friedrich Wilhelm III. und seine Gemahlin Luise 
suchten nach Kräften die Schäden des Landes zu heilen. 
Wie ernst es der König damit nahm, beweist der Umstand, 
daß er den ihm persönlich nicht angenehmen, in Ungnaden 
entlassenen Reichsfreiherrn vom Stein wieder in denStaats- 
dienst nahm itnb mit der Reform der Zivilangelegenheiten 
betraute. Für die Reformen auf militärischem Gebiete war 
die geeignetste Kraft der dem König auch persönlich an¬ 
genehme Scharnhorst. 
Die Grundzüge der Steiuscheu Reformideen. Als 
Hauptübel des preußischen Staatswefeus hatte Stein die 
Scheidung zwischen Volk und Staat, Regierung und Unter¬ 
tanen erkannt. Die Teilnahmlosigkeit des Volkes gegenüber 
dem Staate konnte nur dadurch behoben werden, daß es 
Anteil an der Regierung, das heißt Selbstverwaltung, 
erhielt. Diese Selbstverwaltung war aber allen Ständen 
zugedacht, auch den Bauern, so daß schon von diesem Stand¬ 
punkte die Befreiung des Bauernstandes erforderlich war. 
— Außer dieser allen Staatsinsassen zugedachten Freiheit 
sollte aber auch unbedingte Gleichheit herrschen, mit anderen 
Worten, die Ständeunterschiede sollten aufhören. 
Die Befreiung des Bauernstandes. Durch ein Edikt 
9. Okt. vom 9. Oktober 1807 wurde die Erbuntertänigkeit, d. h. das 
1807. Gebundensein an die Scholle, aufgehoben; alle persönlichen 
Abhängigkeitsverhältnisse sollten bis zum 10. November 
1810 aufgelöst sein. Dagegen blieben die auf den Bauern-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.