— 32 —
eines Herzogtums Warschau hergeben, das der König Don
Sachsen erhielt. Danzig wurde eine freie Stadt mit fran¬
zösischer Besatzung. Rußland erhielt von preußischem Gebiet
den Bezirk von Bialystok. — Preußen mußte der Kontinen¬
talsperre beitreten, durfte nur 42 OOO Mann Truppen halten
und sollte bis zur Abzahlung der Kriegsschuld von fran¬
zösischen Truppen besetzt bleiben.
2. Preußens Wiedergeburt.
Lage Preußens nach dem Kriege. Preußen war durch
den Krieg um die Hälfte seines Besitzes vermindert und in
die Stellung einer Macht zweiten Ranges herabgesunken.
Nur eine gründliche Reform auf wirtschaftlichem und
militärischem Gebiete und das Einsetzen aller sittlichen
Kräfte konnten einen neuen Aufschwung Preußens hoffen
lassen. Friedrich Wilhelm III. und seine Gemahlin Luise
suchten nach Kräften die Schäden des Landes zu heilen.
Wie ernst es der König damit nahm, beweist der Umstand,
daß er den ihm persönlich nicht angenehmen, in Ungnaden
entlassenen Reichsfreiherrn vom Stein wieder in denStaats-
dienst nahm itnb mit der Reform der Zivilangelegenheiten
betraute. Für die Reformen auf militärischem Gebiete war
die geeignetste Kraft der dem König auch persönlich an¬
genehme Scharnhorst.
Die Grundzüge der Steiuscheu Reformideen. Als
Hauptübel des preußischen Staatswefeus hatte Stein die
Scheidung zwischen Volk und Staat, Regierung und Unter¬
tanen erkannt. Die Teilnahmlosigkeit des Volkes gegenüber
dem Staate konnte nur dadurch behoben werden, daß es
Anteil an der Regierung, das heißt Selbstverwaltung,
erhielt. Diese Selbstverwaltung war aber allen Ständen
zugedacht, auch den Bauern, so daß schon von diesem Stand¬
punkte die Befreiung des Bauernstandes erforderlich war.
— Außer dieser allen Staatsinsassen zugedachten Freiheit
sollte aber auch unbedingte Gleichheit herrschen, mit anderen
Worten, die Ständeunterschiede sollten aufhören.
Die Befreiung des Bauernstandes. Durch ein Edikt
9. Okt. vom 9. Oktober 1807 wurde die Erbuntertänigkeit, d. h. das
1807. Gebundensein an die Scholle, aufgehoben; alle persönlichen
Abhängigkeitsverhältnisse sollten bis zum 10. November
1810 aufgelöst sein. Dagegen blieben die auf den Bauern-