Full text: Völkerwanderung, Frankenreich und Anfänge des Deutschen Reiches (Bd. 4)

Aus der Gesetzgebung der merowingischen Zeit. 43 
Innerhalb der Provinz kann jeder, wenn es die Not erheischt, über 
seinen Knecht verfügen, rote es das Gesetz erlaubt. 
Am Sonntag soll sich niemand herausnehmen, knechtische 
Arbeit zu thun. — Wird ein Knecht bei diesem Vergehen ange¬ 
troffen, so soll er mit Knütteln geschlagen werden. — Ein Freier 
aber soll die ersten 3 Male einen Verweis empfangen. Wird er nach 
dem dritten Verweise bei dem Vergehen angetroffen, so soll er den 
dritten Teil seines Erbgutes verlieren. Wenn er aber nochmals 
dabei angetroffen wird, daß er dem Tage des Herrn die Ehre nicht 
erweist und knechtische Arbeit thut, dann soll er in Knechtschaft über¬ 
antwortet werden. 
Wenn unter zwei Geschlechtern über die Feldgrenze Streit 
entstanden ist und einer behauptet: dies ist unsere Grenze, und der 
andere geht an einen anderen Ort und sagt: dies ist unsere, so soll 
da zugegen sein ein Mann aus dem Volke und soll die Grenze ab¬ 
stecken, wie jene wollen, und sie sollen das streitige Gebist um¬ 
schreiten. Nachdem es umschritten ist, sollen sie zusammentreten 
und in Gegenwart des Grafen Erde aufheben und sollen einen 
Baumzweig in den Boden stecken, wo sie ausgehoben ist, und jene 
Geschlechter, die den Streit haben, sollen jene Erde in Gegenwart 
des Grasen aufnehmen und sie in seine Hand niederlegen; der soll 
sie in ein Tuch wickeln und ein Siegel daraus setzen und dann zu 
treuer Hand befehlen bis zur Gerichtsversammlung. Dann sollen 
sie unter einander Zweikampf geloben. Sind sie nun zum 
Kampfe fertig, so werde die Erde herbeigebracht, und die, welche 
kämpfen sollen, müssen sie mit ihren Schwertern berühren und 
Gott, den Schöpfer, zum Zeugen anrufen, daß er dem, bei welchem 
das Recht ist, den Sieg verleihe, und dann sollen sie kämpfen. Wer 
von ihnen siegt, der besitze die Sache, um deren willen der Streit 
geführt wurde. 
Aus den Gesetzen der Bayern. 
Wenn jemand das Eigentum der Kirche aus Haß nächt¬ 
licher Weile heimlich angezündet hat, so soll er, wenn er ein Knecht 
ist, der Hand und der Augen beraubt werden, damit er fernerhin nichts 
Böses thun könne. Sein Herr aber soll ersetzen, was bei jener 
Feuersbrunst verbrannt ist. 
In Bezug auf die Kolonen und die Unfreien der Kirche, wie 
sie Dienste zu leisten und Abgaben zu entrichten haben, gilt fol¬ 
gendes : den Ackerzins haben sie zu entrichten nach der Schätzung des 
Beamten; nach dem, was ein jeder hat, soll er geben. Von 30 Maß 
soll er 3 geben. — Der Knecht der Kirche soll nach seinem Besitz¬ 
tum zinsen. Drei Tage in der Woche soll er aus dem Herrengute, 
drei für sich arbeiten. 
Wenn ein freier Mann am Sonntage Knechtsarbeit ver-
	        
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