Aus der Gesetzgebung der merowingischen Zeit. 43
Innerhalb der Provinz kann jeder, wenn es die Not erheischt, über
seinen Knecht verfügen, rote es das Gesetz erlaubt.
Am Sonntag soll sich niemand herausnehmen, knechtische
Arbeit zu thun. — Wird ein Knecht bei diesem Vergehen ange¬
troffen, so soll er mit Knütteln geschlagen werden. — Ein Freier
aber soll die ersten 3 Male einen Verweis empfangen. Wird er nach
dem dritten Verweise bei dem Vergehen angetroffen, so soll er den
dritten Teil seines Erbgutes verlieren. Wenn er aber nochmals
dabei angetroffen wird, daß er dem Tage des Herrn die Ehre nicht
erweist und knechtische Arbeit thut, dann soll er in Knechtschaft über¬
antwortet werden.
Wenn unter zwei Geschlechtern über die Feldgrenze Streit
entstanden ist und einer behauptet: dies ist unsere Grenze, und der
andere geht an einen anderen Ort und sagt: dies ist unsere, so soll
da zugegen sein ein Mann aus dem Volke und soll die Grenze ab¬
stecken, wie jene wollen, und sie sollen das streitige Gebist um¬
schreiten. Nachdem es umschritten ist, sollen sie zusammentreten
und in Gegenwart des Grafen Erde aufheben und sollen einen
Baumzweig in den Boden stecken, wo sie ausgehoben ist, und jene
Geschlechter, die den Streit haben, sollen jene Erde in Gegenwart
des Grasen aufnehmen und sie in seine Hand niederlegen; der soll
sie in ein Tuch wickeln und ein Siegel daraus setzen und dann zu
treuer Hand befehlen bis zur Gerichtsversammlung. Dann sollen
sie unter einander Zweikampf geloben. Sind sie nun zum
Kampfe fertig, so werde die Erde herbeigebracht, und die, welche
kämpfen sollen, müssen sie mit ihren Schwertern berühren und
Gott, den Schöpfer, zum Zeugen anrufen, daß er dem, bei welchem
das Recht ist, den Sieg verleihe, und dann sollen sie kämpfen. Wer
von ihnen siegt, der besitze die Sache, um deren willen der Streit
geführt wurde.
Aus den Gesetzen der Bayern.
Wenn jemand das Eigentum der Kirche aus Haß nächt¬
licher Weile heimlich angezündet hat, so soll er, wenn er ein Knecht
ist, der Hand und der Augen beraubt werden, damit er fernerhin nichts
Böses thun könne. Sein Herr aber soll ersetzen, was bei jener
Feuersbrunst verbrannt ist.
In Bezug auf die Kolonen und die Unfreien der Kirche, wie
sie Dienste zu leisten und Abgaben zu entrichten haben, gilt fol¬
gendes : den Ackerzins haben sie zu entrichten nach der Schätzung des
Beamten; nach dem, was ein jeder hat, soll er geben. Von 30 Maß
soll er 3 geben. — Der Knecht der Kirche soll nach seinem Besitz¬
tum zinsen. Drei Tage in der Woche soll er aus dem Herrengute,
drei für sich arbeiten.
Wenn ein freier Mann am Sonntage Knechtsarbeit ver-