Full text: Der deutsch-dänische Krieg 1864 (Teil 1)

töigs von Holstein und bedang sich nur die Selbständigkeit 
der Herzogtümer im Gesamtstaat und ihre Gleichberechtigung 
mit den anderen Landesteilen aus, sowie die Erhaltung 
des nicht politischen Gemeinbesitzes (Ritterschaft, Universität 
Kiel, Brandversicherungswesen, Straf-, Taubstummen- und 
Irrenanstalten.) 
von der vom Könige gewährten Amnestie wurden 
sämtliche Mitglieder des Augustenburger Zweiges der 
Sonderburger Linie, die nach dem Aussterben der dänischen 
Linie zur Erbfolge in den Herzogtümern berufen war, 
ausgeschlossen- da bei der Kinderlosigkeit Zriedrichs VII. 
die Lösung des Landes zu erwarten war, das die Herzog¬ 
tümer an Dänemark fesselte, suchte dieser eine europäische 
Bürgschaft für die Erbfolge der weiblichen Linie auch in 
den Herzogtümern zu gewinnen. Und in der Tat gelang 
es ihm, die maßgebenden Großmächte zu überzeugen, daß 
die Unversehrtheit der dänischen Monarchie im allgemeinen 
Interesse aufrechtzuerhalten sei. 3m 1. Londoner Protokoll 
vom 2. 3uni 1850 erklärten Frankreich, Rußland, Schweden 
und Dänemark das Streben Dänemarks, die Erbfolge ab¬ 
zuändern, für berechtigt, um den dänischen Gesamtstaat 
zu erhalten, nötigten am 4. 3uli auch England zum Bei¬ 
tritt, nachdem schon am 2. 3uli Preußen in einem Geheim¬ 
artikel des Berliner Friedens sich verpflichtet hatte, bei der 
Neuordnung der Erbfolge mitzuwirken. Österreich hielt 
noch eine weile dem Drängen stand: am 23. August stimmte 
es dem zweiten Londoner Protokoll vom 2. August bei 
unter Vorbehalt der Rechte des Deutschen Bundes, den 
die Großmächte zu den Londoner Verhandlungen über¬ 
haupt nicht zugezogen hatten. 
Nun galt es, das Erbrecht des Prinzen Christian 
von Glücksburg sicherzustellen, dessen Gattin Luise 
von Hessen-Kassel als Nichte Christians VIII. beim Aus¬ 
sterben des dänischen Mannesstammes für die Erbfolge 
in Betracht kam, und die Crbansprüche der Augustenburger 
Linie auf die Herzogtümer aus der Welt zu schaffen, die 
denen des Glücksburgers vorangingen. Dänemark ver¬ 
mochte zunächst den Zaren, auf seine Erbrechte zugunsten 
der männlichen Nachkommenschaft des Prinzen Christian 
und seiner Gemahlin Luise zu verzichten (warschauer 
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