Full text: Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) (2)

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Erben, Nachfolger und Untergebene unverkürzt ausgedehnt wissen unter 
allen den oben erwähnten Anordnungen und Bedingungen. 
Kap. 25. Die Unteilbarkeit der Kurländer. Wir bestim¬ 
men und bestätigen durch dieses für alle Zeiten gültige Gesetz, daß von nun 
an alle künftigen Zeiten hindurch die hervorragenden und großmächtigen 
Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, bte Pfalzgrafschaft bei 
Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, ihre 
Länder, Gebiete, Lehenfchaften und Dienstbarkeiten und alles andere Zu¬ 
behör nicht zerspalten, geteilt noch unter irgend einer Bedin¬ 
gung getrennt werden dürfen, daß fie vielmehr in ihrer gänzlichen 
Vollständigkeit verbleiben sollen. Der erstgeborene Sohn soll in denselben 
nachfolgen, und es soll ihm allein das Recht und die Herrschaft zustehen, 
wenn er nicht etwa gestörten Geistes, blödsinnig oder mit einem andern 
ruchbaren und erheblichen Gebrechen behaftet ist, um deswillen er über 
die Leute weder herrschen darf noch kann. In diesem Falle ist ihm die 
Erbfolge untersagt, und wir wollen, daß dann der zweitgeborene, wenn 
einer in diesem Geschlechte ist, oder ein anderer älterer Bruder oder 
Blutsverwandter von Laienstande, der dem väterlichen Stamme in gerader 
absteigender Linie der nächste ist, nachfolge. Dieser jedoch soll sich be¬ 
ständig gegen die anderen Brüder und Schwestern mild und liebevoll er¬ 
zeigen, entsprechend der von Gott ihm erzeigten Gnade und nach seinem 
Gutdünken und selbigen Erbteils Vermögen. Die Teilung, Spaltung oder 
Zertrennung des Fürstentums und seines Zubehörs aber ist ihm unter 
allen Umständen untersagt.') 
66. Aus dem schwäbischen Städtekriege. 1376. 
Nach der Chronik des Jakob Twinger von Königshofen (geb. 1846), Kanonikus 
zu St. Thomas in Straßburg; er begann 1382 zu schreiben und führte die 
letzte Umarbeitung bis nahe an fein Lebensende, bis 1415. Vgl. Chroniken 
der deutschen Städte IX, 832—54 (Erler III, 409 f.) 
Da man zählte das Jahr 1376, da erhob sich ein Streit zwischen 
Graf Eberhard von Württemberg und den Städten des Reiches in 
Schwaben, dergestalt, daß die von Württemberg gegen die Städte Krieg 
führten und wiederum die Städte gegen die Herren von Württemberg. 
Und der Krieg währte gegen drei und ein halbes Jahr, und es ward 
das Schwabenland also sehr verheert, daß kaum ein Dorf war zu beiden 
Seiten, das nicht verbrannt oder beschützt worden wäre. Sonderlich die 
von Württemberg taten den Städten des Reiches in Schwaben große 
Ungebühr, Schmach und Schande an. Sie ritten vor die Städte und 
verheerten vor den Städten und in den Dörfern, was sie konnten, fie 
hieben das Kraut mit den Schwertern ab, sie pflügten die Wiesen um, 
die zu den Städten gehörten, und das Feld und säeten Senf darein, denn 
Senf hat die Art: wo er einmal gesäet wird, da wächst er immer wie- 
J) Ähnlich bestimmten für Brandenburg hausgefetzlich die Dispositio 
Achillea 1473, und der Gera er Vertrag, 1598.
	        
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