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Erben, Nachfolger und Untergebene unverkürzt ausgedehnt wissen unter
allen den oben erwähnten Anordnungen und Bedingungen.
Kap. 25. Die Unteilbarkeit der Kurländer. Wir bestim¬
men und bestätigen durch dieses für alle Zeiten gültige Gesetz, daß von nun
an alle künftigen Zeiten hindurch die hervorragenden und großmächtigen
Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, bte Pfalzgrafschaft bei
Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, ihre
Länder, Gebiete, Lehenfchaften und Dienstbarkeiten und alles andere Zu¬
behör nicht zerspalten, geteilt noch unter irgend einer Bedin¬
gung getrennt werden dürfen, daß fie vielmehr in ihrer gänzlichen
Vollständigkeit verbleiben sollen. Der erstgeborene Sohn soll in denselben
nachfolgen, und es soll ihm allein das Recht und die Herrschaft zustehen,
wenn er nicht etwa gestörten Geistes, blödsinnig oder mit einem andern
ruchbaren und erheblichen Gebrechen behaftet ist, um deswillen er über
die Leute weder herrschen darf noch kann. In diesem Falle ist ihm die
Erbfolge untersagt, und wir wollen, daß dann der zweitgeborene, wenn
einer in diesem Geschlechte ist, oder ein anderer älterer Bruder oder
Blutsverwandter von Laienstande, der dem väterlichen Stamme in gerader
absteigender Linie der nächste ist, nachfolge. Dieser jedoch soll sich be¬
ständig gegen die anderen Brüder und Schwestern mild und liebevoll er¬
zeigen, entsprechend der von Gott ihm erzeigten Gnade und nach seinem
Gutdünken und selbigen Erbteils Vermögen. Die Teilung, Spaltung oder
Zertrennung des Fürstentums und seines Zubehörs aber ist ihm unter
allen Umständen untersagt.')
66. Aus dem schwäbischen Städtekriege. 1376.
Nach der Chronik des Jakob Twinger von Königshofen (geb. 1846), Kanonikus
zu St. Thomas in Straßburg; er begann 1382 zu schreiben und führte die
letzte Umarbeitung bis nahe an fein Lebensende, bis 1415. Vgl. Chroniken
der deutschen Städte IX, 832—54 (Erler III, 409 f.)
Da man zählte das Jahr 1376, da erhob sich ein Streit zwischen
Graf Eberhard von Württemberg und den Städten des Reiches in
Schwaben, dergestalt, daß die von Württemberg gegen die Städte Krieg
führten und wiederum die Städte gegen die Herren von Württemberg.
Und der Krieg währte gegen drei und ein halbes Jahr, und es ward
das Schwabenland also sehr verheert, daß kaum ein Dorf war zu beiden
Seiten, das nicht verbrannt oder beschützt worden wäre. Sonderlich die
von Württemberg taten den Städten des Reiches in Schwaben große
Ungebühr, Schmach und Schande an. Sie ritten vor die Städte und
verheerten vor den Städten und in den Dörfern, was sie konnten, fie
hieben das Kraut mit den Schwertern ab, sie pflügten die Wiesen um,
die zu den Städten gehörten, und das Feld und säeten Senf darein, denn
Senf hat die Art: wo er einmal gesäet wird, da wächst er immer wie-
J) Ähnlich bestimmten für Brandenburg hausgefetzlich die Dispositio
Achillea 1473, und der Gera er Vertrag, 1598.