Full text: Die Mönchsorden (H. 34)

20. Brief des Ignatius über den Gehorsam 1553 31 
Rlle sollen beständige Hrmut geloben... . Doch sollen die Kollegien 
an den Universitäten Einkünfte und Besitz haben dürfen, um die nötigen 
Rusgaben der Studierenden zu bestreiten. 
Niemand soll in die Gesellschaft aufgenommen werden, der nicht lange 
und aufs gründlichste erprobt ist. 
wir bestimmen, daß nicht mehr als 60 Personen in diese Gesellschaft 
aufgenommen werden dürfen? 
20. Brief des Ignatius an die Brüder in Portugal über die 
Tugend des Gehorsams. 1553. 
L. Holstenius, Codex regularum monasticarum et canonicarum III. 
Thrändorf-Nleltzer, Uirchengeschichtl. Lesebuch II, 170. 
Lassen wir uns getrost von anderen Orden in Fasten, Wachen und 
aller Kasteiung übertreffen! Ich aber wünsche, daß die, die in dieser Ge¬ 
sellschaft Gott dienen, sich durch den wahren und vollkommenen Gehorsam, 
durch aufrichtiges Verzichten auf den eigenen Willen und Verleugnen des 
eigenen Urteils kennzeichnen Der Gehorsam begreift nicht nur die Aus¬ 
führung in sich, auch nicht bloß das Wollen, sondern auch das Urteil, daß, 
was auch der Obere anordnet, dem Untergebenen recht und wahr erscheine— 
Man muß dem Oberen, wenn er mit Klugheit, Güte und anderen göttlichen 
Gaben geschmückt ist, nicht deshalb gehorchen, sondern aus dem einzigen 
Grund, weil er die Stelle Gottes vertritt.. . . 3m entgegengesetzten Falle, 
wenn der Obere durch (Einsicht und Klugheit weniger hervorragt, darf man 
ihm deshalb nichts vom Gehorsam entziehen. Denn er vertritt die Person 
dessen, dessen Weisheit nicht getäuscht werden kann; der wird auch ergänzen, 
was seinem Diener fehlt, mag er auch der Rechtschaffenheit und anderer 
Zierden ermangeln.. . . (Ein für allemal stellt bei euch fest, daß, was immer 
der Obere befiehlt, der Befehl und Wille Gottes selbst ist. Und wie ihr mit 
ganzer Seele und Zustimmung euch sofort auf das werft, was der katho¬ 
lische Glaube zu glauben vorschreibt, so laßt euch auch zum Tun dessen, was 
immer der Obere sagt, von einem gewissermaßen blinden, stürmischen Drang 
des zu gehorchen begierigen Willens ohne jede Prüfung fortreißen! 
1 1543 aufgehobene Bestimmung.
	        
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